bedarf des übereinstimmenden mit ⅛ Stimmenmehrheit gefaßten Be- schlusses des Conventes und der A. H.-Tagung. Der Ernannte ist zur Zahlung der 100 DM an die A. H.-Vereinigung verpflichtet. In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden.
56) Hat ein Inhaber der Schleife sich hervorragend um die Alemannia oder die burschenschaftliche Sache verdient gemacht, so kann ihm durch übereinstimmenden, mit ¼¾ Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß des Conventes und der A. H.-Tagung das Band verliehen werden.
57) Die Vorschriften der Paragraphen 47, Absatz 1, 49— 53 finden auf Inhaber der Schleife entsprechende Anwendung.
58) Die Inhaber der Schleife haben in allen Fällen nur beratende, keine beschließende Stimme.
4. Abschnitt: Ehrenstrafen
59) Von dem I. C. können über die der Gerichtsbarkeit des Convents unterstehenden Bundesbrüder folgende Ehrenstrafen verhängt werden: Verweis, Farbenverruf, Dimission.
Strafen, die den Ausschluß aus der Burschenschaft zur Folge haben, sind in den Paragraphen 72— 80 besonders geregelt.
60) Zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen einen Bundesbruder ist erforderlich, daß der Eröffnungsantrag durch drei Stimmen unterstützt wird.
61) Dem Bundesbruder, gegen den das Strafverfahren eröffnet ist, sind die einzelnen Punkte des Strafantrages bekanntzugeben und ihm das Wort zur Entgegnung zu erteilen. Ist der Tatbestand vollständig geklärt, so hat der Betreffende abzutreten und der I. C. über das Strafmaß zu entscheiden.
62) Der Verweis kann ein„einfacher“, ein„verschärfter“ sein. Er ist in das Conventsprotokoll aufzunehmen.
63) Der Farbenverruf soll nur über Füchse verhängt werden. Das Höchst- maß beträgt 4 Wochen.
64) Während des Farbenverrufes darf der betreffende Bundesbruder keine Farben tragen, seine sonstigen Rechte und Pflichten bleiben un- berührt.
Der mit Farbenverruf Bestrafte muß um 21 Uhr, an offiziellen Abenden der Burschenschaft um 22 Uhr in seiner Wohnung sein.
65) Die Dimission kann eine„einfache“ und eine„verschärfte“ sein. Uber Aktive soll nur verschärfte, über Inaktive nur einfache Dimission verhängt werden.
66) Das Höchstmaß der einfachen Dimission beträgt sechs, das Höchst- maß der verschärften Dimission vier Wochen.
67) Den dimittierten Bundesbrüdern ist der Verkehr mit sämtlichen deutschen Burschenschaften verboten. Zuwiderhandlungen sind mit weiterer Dimission zu bestrafen.
Ebenso ist derjenige Bundesbruder zu dimittieren, der mit dimittierten Bundesbrüdern verkehrt.
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