Druckschrift 
Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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Die Bundesbrüder, welche mit demjenigen, dem das Band verliehen werden soll, aktiv waren, sind rechtzeitig vom Convent um Stellung- nahme zu ersuchen. Das gleiche gilt von denjenigen, welche auf dem Convent anwesend waren, durch dessen Beschluß der Ausschluß erfolgt ist. Bevor in die Beratung über die Bandverleihung eingetreten wird, sind die eingegangenen Außerungen zu verlesen.

Paragraph 47 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

49) Die Alten Herren stehen mit der aktiven Burschenschaft in fort- während regem Verkehr. Sie erhalten Semesterberichte, Nachrichten über die Angelegenheiten und den Stand der Alemannia und sind, wenn der Convent es beschließt, um ihren Rat zu befragen.

In den Conventen haben die Alten Herren nur beratende, keine be- schließende Stimme. Das Stimmrecht kann ihnen durch Conventsbeschluß für einen oder mehrere Punkte der Tagesordnung verliehen werden.

50) Jeder vom Convent ernannte Alte Herr ist verpflichtet, unver- züglich der A. H.-Vereinigung beizutreten.

Bundesbrüder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind ihrer Mitgliedschaft für verlustig zu erklären.

51) Der Ausschluß eines Alten Herren erfolgt nur durch den mit ¾ Stimmenmehrheit der A. H.-Tagung gefaßten Beschluß oder durch den Beschluß eines Festconventes.

Die mündliche Abstimmung kann durch die schriftliche ersetzt werden. Der Ausschluß eines Alten Herren schließt eine Wiederaufnahme aus.

52) Die Alten Herren hören auf Bundesbrüder zu sein, wenn sie sich von der Alemannia oder der Burschenschaft überhaupt lossagen, oder wenn sie ausgeschlossen werden.

53) Der Convent kann jederzeit den Verkehr mit einem Alten Herren abbrechen.

Der Beschluß erfordert ¾ Stimmenmehrheit und ist der A. H.-Vereinigung mit eingehender Begründung unverzüglich mitzuteilen. Die A. H.-Vereini- gung nimmt durch sofortige schriftliche Abstimmung zu dem Beschluß des Convents Stellung.

Spricht sich die Hälfte der eingegangenen Stimmen dagegen aus, so wird er dadurch aufgehoben.

Dem Convent steht es frei, auf der nächsten A. H.-Tagung den Ausschluß des Betreffenden zu beantragen.

Der vorläufige Abbruch des Verkehrs schließt die Herstellung des früheren Verhältnisses nicht aus.

V. Titel: Inhaber der Schleife

54) Diejenigen Bundesbrüder, die Conkneipanten waren oder nicht ge- nügende Zeit der aktiven Burschenschaft angehört haben, sind nicht zu Alten Herren, sondern zu Inhabern der Schleife zu ernennen.

Zu dem Beschluß ist ¼ Stimmenmehrheit erforderlich.

55) Zum Inhaber der Schleife kann auch der ernannt werden, der der aktiven Burschenschaft überhaupt nicht angehört hat, falls besondere Gründe irgendwelcher Art für die Ernennung sprechen. Die Ernennung

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