Druckschrift 
Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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40) Die auswärtigen Inaktiven haben dieselben Rechte wie die Inaktiven am Ort. Auswärtige Mitglieder ohne Band haben dieselben Kassenver- pflichtungen wie die mit Band Entlassenen.

41) Die auswärtigen Inaktiven haben die Pflicht, sich in vierzehn Tagen nach ihrer Ankunft auf der fremden Hochschule bei der von dem Convent bestimmten Verkehrsburschenschaft vorzustellen und mindestens einmal im Monat eine Veranstaltung zu besuchen.

42) Will ein Bundesbruder bei einer anderen Burschenschaft aktiv wer- den, so hat er vorher die Genehmigung des Convents einzuholen.

43) Der älteste der an derselben fremden Hochschule weilenden Bundes- brüder hat innerhalb der ersten 4 Wochen der Burschenschaft einen ein- gehenden Bericht einzureichen.

44) Jeder auswärtige, auch der ohne Band entlassene Bundesbruder, er- hält vom Convent aus einen fortlaufenden Bericht über den Stand und die Verhältnisse der Burschenschaft.

Für die Semesterberichte findet diese Bestimmung entsprechende An- wendung.

45) Exmatrikulierte Inaktive haben dieselben Rechte wie die übrigen Bundesbrüder. Ihre Verpflichtungen beziehen sich nur auf Kassenver- pflichtungen.

Sie unterstehen jederzeit der Gerichtsbarkeit des Convents.

III. Titel: Conkneipanten

46) Wer durch besondere Umstände verhindert ist, vollaktiv zu werden, kann als Conkneipant aufgenommen werden.

Die Verpflichtungen der Conkneipanten beschränken sich auf den Besuch der Convente, Kneipen, Fuchskränzchen und auf die Teilnahme bei allen Festlichkeiten.

Die Conkneipanten haben nur beratende, keine beschließende Stimme. Sie haben gemäß Paragraph 22 Farben zu tragen.

IV. Titel: Alte Herren

47) Hat ein Bundesbruder sein akademisches Studium beendet und nimmt er eine angesehene Stellung im bürgerlichen Leben ein, so kann er auf seinen Antrag durch I. C.-Beschluß zum Alten Herren ernannt werden. Der Beschluß erfordert ¼ Mehrheit.

Dem A. H.-Verband ist jede Ernennung zum Alten Herren unverzüglich mitzuteilen.

Die Ernennung kann erst dann erfolgen, wenn der zu Ernennende sämtliche Schulden an die Alemannia nachweislich beglichen und an die A. H.- Vereinigung der G. B. Alemannia 100 DM. gezahlt oder sich zur Zahlung dieser Summe gemäß den Vorschriften der A. H.-Vereinigung ver- pflichtet hat.

48) Einem ausgeschlossenen Mitglied kann auf seinen Antrag nur durch übereinstimmenden mit Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß dées I. C. und der A. H.-Tagung das Band verliehen werden.

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