-o—
innere Verbindung(I. C) und eine äußere(A. C.) notwendig macht. Zweck der äußeren Verbindung ist vor allen Dingen, für die innere Verbindungs tüchtige Mitglieder heranzubilden und ihre Brauchbarkeit für die Bur- schenschaft kennenzulernen. Daher muß es das eifrigste Bestreben sein, sich der Aufnahme in den I. C. würdig zu machen
32) Zur Aufnahme in den I. C. ist regelmäßig eine Aktivität von min- destens einem Semester erforderlich.
Mitglieder, die erst in späteren Semestern aktiv werden, können unter Umständen schon nach einhalbsemestriger Aktivität in den I. C. aufge- nommen werden.
Diejenigen, die schon das Band einer anderen Burschenschaft erworben haben, oder dem I. C. einer solchen angehört und einen ehrenvollen Aus- tritt erhalten haben, können sofort in den I. C. aufgenommen werden.
33) Die Aufnahme in die innere Verbindung kann nur auf einem ordentlichen I. C. erfolgen. Der Aufnahme hat eine Prüfung vorauszu- gehen, die sich im besonderen auf burschenschaftliche Geschichte, grund- legende politische und staatsbürgerliche Fragen, Ehrengesetze und auf die theoretischen Grundlagen des Fechtens erstrecken soll.
34) Verläßt ein Bundesbruder Gießen, so kann er beurlaubt werden. Unter Umständen muß über die weitere Stellung des Betreffenden der Convent entscheiden.
II. Titel: Inak tive
35) Die inaktiven Mitglieder zerfallen in Inaktive am Ort, auswärtige und exmatrikulierte Inaktive.
36) Am Orte inaktiviert werden kann jedes Mitglied nach einer Aktivität von regelmäßig vier Semestern, falls die Lage der Burschenschaft es zuläßt.
37) Die Inaktiven am Ort haben dieselben Rechte wie die aktiven Bundes- brüder, jedoch geringere Pflichten.
Alle Inaktiven haben den I. C. und alle wichtigen Veranstaltungen des Bundes zu besuchen.
38) Geht ein Bundesbruder auf eine andere Hochschule, so kann er, falls seine Aktivität für genügend erachtet wird, inaktiviert und mit Band entlassen werden.
Ist ein weiteres Studium in Gießen unmöglich, wird der betreffende Bundesbruder auf einer anderen Hochschule bei einer befreundeten Bur- schenschaft aktiv oder liegt ein anderer dringender Fall vor, so kann die Entlassung mit Band schon nach drei Semestern erfolgen.
Wird ein Bundesbruder von dem Convent zur Unterstützung einer Bur- schenschaft auf eine andere Hochschule entsandt, so kann die Ent- lassung mit Band schon nach zwei Semestern erfolgen.
39) Bundesbrüder, die schon das Band einer anderen Burschenschaft erworben haben, müssen, um mit Band entlassen zu werden, mindestens ein Semester aktiv und ein Semester inaktiv gewesen sein.


