25) In Ausnahmefällen kann die Aufnahme auf Empfehlung von min- destens zwei I. C.-Mitgliedern oder Alten Herren erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung des darauffolgenden I. C., auf welche bei der vor- läufigen Aufnahme ausdrücklichst hingewiesen ist. Ohne Genehmigung des I. C. ist die Aufnahme ungültig.
26) Dem zu Verpflichtenden sind zunächst die Paragraphen 1—11 durch Verlesung bekanntzugeben. Die Verpflichtung selbst geschieht durch folgende Formel:
„Bist Du bereit, diesen Grundsätzen der Burschenschaft jederzeit Folge zu leisten, so gelobe durch Handschlag auf Ehrenwort, daß Du bestrebt sein willst, ein tüchtiges und tätiges Mitglied der Gießener Burschenschaft Alemannia zu sein, daß Du den Bestimmungen der Satzungen und den Beschlüssen der Convente jederzeit Folge leisten, die burschenschaftliche Sache in Gießen wie überall mit allen Deinen Kräften vertreten und nichts unterlassen wirst, Dich zu einem tüchtigen Bürger des Vater- landes heranzubilden.“
Hat der zu Verpflichtende mit den Worten: „Ich gelobe es auf mein Ehrenwort“
und durch Handchlag sich verpflichtet, so endigt die Verpflichtung mit den Worten des Sprechers: „so empfange denn unser Band, das Du stets in Ehren tragen mögest“.
27) Jeder neu eingetretene Bundesbruder hat Anspruch auf ein Band und die gedruckten Satzungen der Burschenschaft Alemannia.
28) Jeder neu eingetretene Bundesbruder ist verpflichtet, sich aus den mindestens im dritten Farbensemester stehenden Burschen einen Leib- burschen zu wählen. Die Wahl darf nicht in den ersten vier Wochen nach Eintritt der Betreffenden erfolgen und muß nach Ablauf von acht Wochen erfolgt sein. Die Ferien werden auf diese Frist nicht angerechnet.
Verläßt der Leibbursch Gießen vor der Aufnahme seines Leibfuchsen in den I. C., so hat letzterer für die Zeit, in welcher er noch nicht dem I. C. angehört, sich einen Ehrenleibburschen zu wählen.
Es ist verboten, jemanden in der Wahl seines Leibburschen zu beeinflussen. Die Leibburschenwahl sowie die Aufhebung des Leibverhältnisses be- dürfen der Genehmigung des I. C.
3. Abschnitt: Gliederung der Mitglieder
29) Die Mitglieder der Alemannia zerfallen in Bundesbrüder, die dem Spruche des Convents unterstehen(Aktive, Inaktive, Conkneipanten) und in Bundesbrüder, die ihr Studium abgeschlossen haben und vom Convent philistriert worden sind(Alte Herren, Inhaber der Schleife).
I. Titel: Aktive 30) Die Aktiven zerfallen in Burschen und Füchse.
31) Alle Aktiven genießen gleiche Rechte. Nur die größere oder geringere Erfahrung in burschenschaftlichen oder allgemein studentischen Fragen begründen einen Unterschied, der die Gliederung der Alemannia in eine
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