Druckschrift 
Satzung der Burschenschaft "Alemannia" zu Gießen
Entstehung
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15) Das Wappen der Alemannia besteht aus einem Schild, der in vier

Felder geteilt ist und von einem Helm mit hellblau-dunkerot-goldenen

Federn gekrönt wird. Im Kreuzungspunkt der vier Felder liegt ein

goldener Herzschild mit schwarzer Einfassung und Zirkel. Um den Schild

läuft eine goldene Einfassung, die den WahlspruchEintracht schafft

Macht trägt. Die einzelnen Felder enthalten:

Links oben: die Farben der Alemannia, von rechts oben nach links unten laufend.

Rechts oben: deutsche Eiche mit Wartburg und aufgehender Sonne im Hintergrund.

Links unten: Leier und Schwert mit Lorbeerkranz auf weißem Felde.

Rechts unten: Einen goldenen Löwen auf blauem Grunde, mit einem weißen Bande, das den Wahlspruchviribus unitis trägt.

16) Die Alemannia führt den Zirkel: A

II. Mitgliedschaft 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

17) Aktive Mitglieder der Burschenschaft Alemannia können nur deutsche Studenten werden, sie müssen das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt erworben haben, unbescholtener Vergangenheit und guten Rufes sein und den Anforderungen der Alemannia in jeder Weise gerecht werden.

18) Zwischen den Alten Herren und den Angehörigen der aktiven Bur- schenschaft gilt das bpundesbrüderlicheDu als Anrede.

19) Untereinander genießen alle aktiven Mitglieder die gleichen Rechte, insofern es mit den Interessen der Alemannia verträglich ist.

20) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Festlichkeiten der Bur- schenschaft gleichen Anteil zu nehmen und Gäste nach vorher eingeholter Zustimmung des Sprechers einzuführen.

21) Alle aktiven Bundesbrüder sind verpflichtet, sich bei allen Ange- legenheiten der Alemannia zu beteiligen, sich den Satzungen, Convents- beschlüssen und Anordnungen der Chargierten zu fügen. Sie haften für alle von der Burschenschaft eingegangenen Verträge und Verpflichtungen. 22) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, Farbe zu tragen, wenn der Convent es beschließt.

2. Abschnitt: Eintritt in die Alemannia-

23) Die Meldung zur Aufnahme kann bei jedem Bundesbruder erfolgen, der dem Sprecher unverzüglich Mitteilung zu machen hat.

24) Die Aufnahme erfolgt erst nach vorheriger Beschlußfassung auf einem ordentlichen I. C. mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die endgültige Aufnahme(Reception) erfolgt nach vier Wochen mit Stimmenmehrheit.