vorlag, während die Neuvulkane aus flachen, wenige Kilometer tiefen, neugebildeten Herden geſpeiſt werden, in welchen ſich die Entmiſchung erſt jetzt etappenweiſe vollzieht.— Da die Schmelzen der Altvulkane nicht explo⸗ ſionsfähig waren und keinen Auslaß ins Freie ſchafften, ſind bisher auch nirgends Oberflächenſtröme nachgewieſen, vielmehr liegen zahlreiche Anzeichen dafür vor, daß ſich die Laven früher nur unterirdiſch in die Erdrinde ergoſſen haben. Auf einer Tafel ſind die Beweisgründe für dieſe Annahme zuſammen⸗ geſtellt.— Eine andere Tafel zeigt die Entwicklung eines Altoulkangebietes in 6 aufeinanderfolgenden Stadien.
C) Die Lokalgeologie iſt erſtmalig mit zwei Profilen durch den Unter⸗ grund des Gießener Beckens nach den Ergebniſſen der neueren Bohrungen und Forſchungen vertreten.
Rechtliche Volkskunde von Zeſſen. Prof. Dr. K. Frölich.
In Verfolg von Beſtrebungen, die auf eine ſtärkere Pflege der recht⸗ lichen Volkskunde im Forſchungs⸗ und Unterrichtsbetriebe der Ludwigsuniver⸗ ſität abzielten, iſt ſeit dem Jahre 1936 eine Feſtſtellung und Verzeichnung der noch vorhandenen Rechtsaltertümer in Heſſen und den Nachbargebieten bewirkt, die ſpäter auch auf die übrigen Teile Deutſchlands ausgedehnt iſt, Der Betrag der Erhebungen liegt vor in Geſtalt einer Sammlung von 4—5000, zum größten Teil an Ort und Stelle aufgenommenen Lichtbildern und von etwa 400 Diapoſitiven, die dem 1030 errichteten Inſtitut für Rechtsgeſchichte an der Univerſität überwieſen ſind. Zur Auswertung der Ergebniſſe iſt eine beſondere Veröffentlichungsreihe„Arbeiten zur rechtlichen Volkskunde“ ins Leben gerufen, von der bisher drei Hefte(1. Stätten mittel⸗ alterlicher Rechtspflege auf ſüdweſtdeutſchem Boden, beſonders in Heſſen und den Nachbargebieten; 2. Alte Dorfplätze und andere Stätten bäuerlicher Rechtspflege; 3. Mittelalterliche Bauwerke als Rechtsdenkmäler) erſchienen ſind. Weitere Hefte, die namentlich den Spuren untergegangener Ortſchaften (Wüſtungen) in Heſſen und den Nachbargebieten und den Stätten mittel⸗ alterlicher Rechtspflege in Mittel- und Oſtdeutſchland, ſowie auf niederdeut⸗ ſchem Boden gelten ſollen, ſtehen, durch eine Reihe von Einzelunterſuchungen vorbereitet, vor dem Abſchluß. Die Rechtsaltertümer Rheinheſſens im beſon⸗ deren ſind in zwei, auch in Buchform veröffentlichten Diſſertationen behandelt (E. Koch, Rheinheſſiſche Rechtsaltertümer(Flurnamen und Wüſtungen); O. Höfel, Rechtsaltertümer Rheinheſſens(mit Ausnahme der rechtlichen Flur⸗ namen und der Wüſtungen).
Ausgelegt ſind— außer einigen, mittelalterliche Gerichtsſtätten und Richtplätze auf heſſiſchem Boden wiedergebenden Lichtbildern— 1.
2. † Arbeiten zur rechtlichen Volkskunde Heft 1—3. 3.
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