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mation als Dozent gutachtlich zu äußern. Die medizinische Fakultät unter Prof. Dr. Wilbrand exrstattete unter dem 2. September 1822 ein wohlwollendes Präliminarvotum, dem sich der Senat anschloß unter Hinzufügen, daß„Gerbig, wenn er ein Mann von Kopf sey, manches werde nachholen können, was ihm seine frühere Bildung zu erwerben, versagt habe“. So wurde laut Dekret vom 3. Oktober 1822 Gerbig provisorisch zum Tierarzt des Bezirks Gießen ernannt mit dem etatsmäßigen Gehalt von jährlich 300 Gulden nebst Vergütung einer Pferde-Fourage mit 130 Gulden und ihm„die Erlaubnis erteilt, Vorlesungen im Gebiete der Veterinärwissenschaften auf unserer Landesuniversität gegen Bezug der gewöhnlichen von seinen Zuhörern zu beziehenden Colleg-Gelder halten zu dürfen“. Ein Gehalt als Dozent wurde nicht ausgeworfen, da Prof. Balser das vorerst nicht für nötig gehalten hatte, weil noch nicht zu übersehen sei, wie der betreffende„den beab- sichtigten Zwecken entspricht“, und„wie bei allen Privat- dozenten, so auch hier, könnte erst nach Verlauf mehrerer Semester nach den Erfolgen der Antrag und die Bestimmung mit hinreichendem Grunde gemacht werden“. Es war also dabei zunächst an die Erteilung eines unbesoldeten Lehrauf- trags bzw. einer Lehrberechtigung im Sinne einer Privat- dozentur gedacht.
Die Universität wurde durch Schreiben vom 3. Oktober 1822 aufgefordert, binnen Jahresfrist dem Hessischen Ministe- rium zu berichten, ob Gerbig seine Allgemeinbildung ver- tieft und entsprechend dem in ihn gesetzten Vertrauen sich zum Dozenten gehörig ausbilde. Balsers Vorsicht erwies sich als berechtigt, denn schon am 25. Februar 1823 mußte der Dekan der medizinischen Fakultät, Prof. Dr. med. Ritgen, dem Ministerium berichten, daß Kreistierarzt Gerbig das Halten von akademischen Vorlesungen angeblich aus Mangel an Zeit abgelehnt hatte, woraufhin am 6. März 1823 Ritgen der Auftrag erteilt wurde, Gerbig darüber zu vernehmen. Er erklärte, daß seine in letzter Zeit bedeutend vermehrte Praxis ihm das Halten von Vorlesungen unmöglich mache. Auch stellte er seine Verbindlichkeit, solche Vorlesungen zu halten, unberechtigterweise in Abrede, obwohl er diese Ver- pflichtung selbst anerkannt und übernommen hatte. Ritgen erklärte Gerbig nach seinem Briefe und sonstigen Verhalten als nicht zum akademischen Lehrer geeignet und die Regierung möge die Gießener Kreistierarztstelle mit einem tüchtigen Tier- arzte besetzen. Dem beklagten angeblichen Lokalmangel könne man abhelfen, wofür Ritgen Vorschläge unter Hinweis auf die freigewordenen kleinen und langen Dragonerställe neben dem Zeughaus machte, wo mit geringen Kosten ein Krankenstall, Hörsaal und Präpa-


