Wählbar in den Vorſtand oder in den erweiterten Vor⸗ ſtand ſind nur ordentliche Mitglieder, welche eine vom Engeren Senat oder Landesamt verliehene Stelle mindeſtens 6 Monate innehaben.
§ 5.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollverſammlung gegebenenfalls unter Berückſichtigung der Vergütungshöhe
feſtgeſetzt.
§ 6.
Wenn ein Mitglied den Beitrag trotz dreimaliger, nach⸗ weisbar erhaltener ſchriftlicher Aufforderung nicht bezahlt, kann der Vorſtand dieſes durch Einſchreibebrief für ausge⸗ ſchieden erklären und die Mitgliedskarte einziehen.
§ 7.
Die Mitglieder ſind verpflichtet, bei Meinungsverſchieden⸗ heiten untereinander oder mit ihren vorgeſetzten Inſtitutsvor⸗ ſtänden oder anderen Dozenten ihren Vertrauensmann oder den Vorſitzenden ſofort zu unterrichten, letzteren auch dann, wenn es der Vertrauensmann für nötig hält. Das gleiche gilt auch von allen die Anſtellungsverhältniſſe betreffenden Eingaben oder Rückſprachen. Hält der Vorſtand ein Eingreifen der O. G. für erforderlich oder wünſcht ein Mitglied ein ſolches Eingreifen, ſo hat ſich das betr. Mitglied den Vor⸗ ſchlägen des Vorſtandes zu unterwerfen.
§ 8.
Der Ausſchluß eines Mitgliedes kann insbeſondere dann vom Vorſtand beantragt werden, wenn dieſes gegen die kolle⸗ gialen Pflichten, die Standesintereſſen oder die Intereſſen der O. G. verſtößt. Er kann nur erfolgen, wenn der beabſichtigte Ausſchluß in der mitgeteilten Tagesordnung vermerkt war und ¾ der anweſenden Mitglieder dafür ſtimmen. Dem Auszu⸗ ſchließenden iſt vor Einberufung und während der Verſamm⸗ lung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.


