E. Kneipe.
§ 165. Wöchentlich findet in der Regel eine offizielle
Kneipe, ferner ein offizieller Frühſchoppen am Sonntag ſtatt. Die Kneipe findet nach den Regeln des Gießener V. D. St.⸗Komments ſtatt.
IWV./ Schlußbeſtimmung. § 166. Beſtehen über die Auslegung einer Beſtimmung dieſer Geſchäftsordnung Zweifel, ſo entſcheidet die M. V. mit einfacher Stimmenmehrheit.


