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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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B. Der Burſchenkonvent.

§ 155. Der B. C. beſteht aus ſämtlichen aktiven und inaktiven Burſchen. Der B. C. wird einberufen: 1. vom Vor⸗ ſitzenden, 2. auf ſchriftlichen Antrag von 3 Burſchen.

§ 156 Dem B. C. ſteht zu:

1. Die Beſchlußfaſſung über die Zulaſſung von Füxen zur Fuxenprüfung und über die Burſchung der Füxe.

2. Die Wahl des Vorſtandes.

Die Wahl der Fuxmajore, des Hauptkaſſenwartes und

des Fechtwartes.

4. Die Entlaſtung dieſer Aemter. Der Entlaſtung der Fux⸗ majore dürfen die in demſelben Semeſter rezipierten Füxe nicht beiwohnen.

5. Die Beſchlußfaſſung in allen Waffenſachen.

6. Die Erörterung von Beſchwerden gegen Vorſtandsmitglieder und die übrigen obengenannten Beamten. Richtet ſich die Beſchwerde gegen den ganzen Vorſtand, ſo übernimmt das älteſte anweſende Semeſter die Leitung. Das Vor⸗ ſtandsmitglied, gegen das ſich die Beſchwerde richtet, iſt nicht zur Leitung des B. C berechtigt. Berufungen gegen die Vorſtandsbeſchlüſſe gehören vor die M. V.

7. Durchſicht und Genehmigung der Damenliſte.

8. Das Recht, einfache und verſchärfte Verweiſe zu erteilen und mit Mehrheit Dimiſſion auf 14 Tage und Geld⸗ ſtrafen bis zu 20 zu verhängen.

9. Das Recht, mit% Mehrheit Füxe als unbrauchbar abzu⸗ geben.

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§ 157. Mit einfacher Mehrheit kann die M. V. einen Gegenſtand dem B. C. überweiſen. Der B. C. kaun mit einfacher Mehrheit einen Gegenſtand, der dem B. C. zuſteht, der M. V. überweiſen.

§ 158. Die Verhandlungen des B. C. ſind allen nicht zur Teilnahme Berechtigten gegenüber geheim zu halten. Die neu rezipierten Füxe ſind auf Wahrung des B. C.⸗Geheimniſſes zu verpflichten.