— 30—
Der erſte Ordnungsruf koſtet 50 ₰, der zweite 1 ℳ, der dritte 3 ℳ.
§ 139. Berufung gegen einen Ordnungsruf muß ſofort als Bemerkung zur Geſchäftsordnung eingelegt werden, kommt aber erſt nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung.
Wenn ein vom Vorſitzenden geſtellter oder ſeine Perſon betreffender Antrag zur Verhandlung kommt, oder wenn er ſich an der Verhandlung beteiligen will, ſo hat er den Vorſitz an ſeinen Stellvertreter abzugeben. Zur Leitung der Geſchäfte und zur Zuſammenfaſſung der Ergebniſſe der Debatten hat der Vorſitzende ſtets das Wort.
§ 140. Die M. V. kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Redezeit beſchränken.
§ 141. Iſt eine geordnete Weiterführung der Verhand⸗ lungen nicht möglich, ſo kann der Vorſitzende die M. V. zu⸗ nächſt auf kurze Zeit, dann auf 24 Stunden vertagen.
d) Abſtimmung.
§ 142. Vor jeder Abſtimmung ſind die vorliegenden An⸗ träge noch einmal zu verleſen, und der Vorſitzende hat die Reihenfolge derſelben in der Abſtimmung feſtzuſetzen.
§ 143. Unteranträge kommen zur Abſtimmung vor den Anträgen, zu denen ſie geſtellt ſind. Ebenſo gehen Gegenanträge ſowie weitergehende Anträge vor.
§ 144. Erhebt ſich gegen die vom Vorſitzenden feſtgeſetzte Reihenfolge Widerſpruch, ſo hat nur ein Redner für und ein Redner gegen die Entſcheidung des Vorſitzenden das Wort, wo⸗ rauf ohne weitere Debatte über die Reihenfolge abgeſtimmt wird.
§ 145. Die Abſtimmung geſchieht öffentlich durch Hand⸗ aufheben. Ausnahmen ſiehe§ 146 und unter e(Wahlen.
§ 146. Die Abſtimmung über Strafanträge erfolgt durch Zettel.
§ 147. Die Mitgliederverſammlung entſcheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit, in folgenden Fällen iſt ⁄ Mehr⸗ heit erforderlich:
a) bei Abſetzung eines Vorſtandsmitgliedes.
b) bei Veränderung oder Erweiterung der Tagesordnung.


