Druckschrift 
Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

29

dieſem Fall erhält der Antragſteller zunächſt das Wort zur Begründung. Danach tritt die Reihenfolge der Rednerliſte wieder in Kraft.

§ 131. Andernfalls hat der Vorſitzende die Debatte behufs Verhandlung des eingereichten Antrags auszuſetzen oder den Antrag ſpäter zur Verhandlung zu bringen.

§ 132. Erhebt ſich gegen die Entſcheidung des Vorſitzenden Widerſpruch, ſo hat nur ein Redner zur Begründung des Wider⸗ ſpruchs das Wort, worauf ohne weitere Debatte über den Zeitpunkt der Verhandlung abgeſtimmt wird.

§ 133. Wünſcht jemand das Wort, ſo hat er ſich beim Schriftführer zur Rednerliſte zu melden.

§ 134. Bei Erteilung des Wortes iſt der Vorſitzende an die Rednerliſte gebunden.

§ 135. Das Wort zu tatſächlichen Berichtigungen, zur Beantwortung und zur Geſchäftsordnung wird ſofort erteilt, zu perſönlichen Bemerkungen erſt nach Schluß der Debatte, jedoch vor der Abſtimmung. Bei gleichzeitiger Meldung wird das Wort zur Geſchäftsordnung immer zuerſt erteilt.

§ 136. Iſt Schluß der Debatte beantragt, ſo iſt vor Eintritt in die Verhandlung die Rednerliſte zu verleſen. Iſt Schluß der Debatte angenommen, ſo erhält nur noch der Antragſteller das Wort.

§ 137. Iſt Schluß der Rednerliſte beantragt, ſo iſt eben⸗ falls vor Eintritt in die Verhandlung die Rednerliſte zu ver⸗ leſen. Iſt Schluß der Rednerliſte angenommen, ſo erhalten nur noch die Verzeichneten das Wort und der Antragſteller das Schlußwort.

§ 138. Der Vorſitzende iſt befugt, den Redner wegen Abſchweifens zur Sache und wegen unparlamentariſcher Aus⸗ drücke, ſowie wegen wiederholter Störung der Verhandlungen zur Ordnung zu rufen; der Ordnungsruf iſt in das Protokoll⸗ buch aufzunehmen. Mit dem dritten Ruf zur Sache kann er dem Redner das Wort entziehen, mit dem dritten Ordnungs⸗ rufe muß er es ihm entziehen. Unter erſchwerenden Umſtänden hat er ihn aus dem Lokal zu weiſen.