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§ 122. Eine weitere Beſprechung der Interpellation iſt nur mit Bewilligung der M. V. geſtattet. Jedes Mitglied iſt berechtigt, einen diesbezüglichen Antrag zu ſtellen. Nach jedem der Redner hat einer der Interpellierten das Wort zur Er⸗ widerung.
b) Anträge.
§ 123. Jedes aktive, inaktive und Ehrenmitglied, jeder Alte Herr und ſtändige Gaſt hat das Recht, Anträge zu ſtellen. Selbſtändige Anträge müſſen ſchriftlich eingereicht werden, Anträge, die ſich aus der Debatte ergeben, können jederzeit ge⸗ ſtellt werden.
§ 124 Der Vorſitzende hat jeden Antrag, ſobald er einge⸗ reicht iſt, nach dem jeweiligen Redner zu verleſen.
§ 125. Zunächſt erhält der Antragſteller das Wort zur Begründung, nach geſchloſſener Debatte hat er das Schlußwort.
§ 126. Der Antragſteller hat das Recht, ſeinen Antrag jederzeit. zurückzuziehen, darf ihn aber in derſelben M. V. nicht wieder ſtellen. Jedoch iſt jedes andere Mitglied berechtigt, denſelben als den ſeinigen aufzunehmen.
§ 127. Abgelehnte Anträge können in demſelben Semeſter nur mit ⅜ Mehrheit auf die Tagesordnung geſetzt werden.
§ 128. Bei Strafanträgen und Berufungen gegen Straf⸗ erkenntniſſe hat der Angeſchuldigte ſowohl hinter jedem Redner als nach Schluß der Debatte das Wort. Es iſt ihm geſtattet, während der Verhandlung über den Strafantrag den Konvent zu verlaſſen und ſich aus ſeiner Mitte einen Verteidiger zu wählen. Meldet der Angeklagte ſich zu dieſem Zwecke zum Wort, ſo erhält er dasſelbe ſofort, ſelbſt mit Unterbrechung eines anderen Redners.
c) Die Debatte.
§ 129. Bei Eröffnung der Debatte hat der erſte Vorſitzende jedesmal den Gegenſtand derſelben genau zu bezeichnen.
§ 130. Nach Verleſung eines in der Mitgliederverſamm⸗ lung eingereichten Antrages hat der Vorſitzende zu erklären, ob er die Debatte über denſelben als einen mit dem vorliegenden in Zuſammenhang ſtehenden Gegenſtand eröffnen will. In


