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§ 108. Wird einem Beamten von dem B. C. oder der Mitgliederverſammlung keine Entlaſtung erteilt, ſo iſt er vom Ehrenrat zur Rechenſchaft zu ziehen.
§ 109. Die Entlaſtung des Entlaſtungsausſchuſſes ge⸗ ſchieht auf ſeinen Antrag vom B. C.
§ 110. Den Keilausſchuß bilden 3 von der M. V. gewählte Mitglieder. Er hat den Keilbetrieb zu leiten, für Abholung der Keilfüxe zu den Vereinsveranſtaltungen und ihre Unter⸗ haltung zu ſorgen. Zur Teilnahme am Keilbetrieb ſind alle Aktiven verpflichtet; ſie haben allen amtlichen Anordnungen des Keilausſchuſſes Folge zu leiſten.
§ 111. Der Fuxenprüfungsausſchuß beſteht aus dem 1. Vorſitzenden und den beiden Fuxmajoren. Im Anſchluß an die Prüfung darf jeder Burſche 3 Fragen an die Füxe richten.
§ 112. Ueber den Kaſſenausſchuß und ſeine Entlaſtung ſiehe K. O.
III. Don den Deranſtaltungen des Dereins. H. Don den Mitgliederverſammlungen.
1. Einberufung.
§ 113. Je nach Bedürfnis, in der Regel alle 14 Tage, findet eine Mitgliederverſammlung ſtatt, die vom Vorſitzenden mindeſtens 24 Stunden vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brett zu berufen iſt. Auf ſchriftlichen Antrag von mindeſtens fünf Mitgliedern muß der erſte Vorſtand innerhalb 24 Stunden eine Mitgliederverſammlung berufen. Die Tagesordnung iſt 24 Stunden vor der Mitgliederverſammlung am ſchwarzen Brett anzuſchlagen.
Zuſatz: Der Zeitpunkt der erſten M. V. eines Semeſters wird am Schluſſe des vorhergehenden Semeſters feſtgeſetzt.
§ 114. Die M. V. iſt bei Anweſenheit von% der ſtimm⸗ fähigen Mitglieder beſchlußfähig. Jede in derſelben Angelegenheit zum zweiten Mal ſtattfindende M. V. iſt beſchlußfähig.


