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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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§ 103. Die Vertreter zur V. T. ſind möglichſt vor Be⸗ ratung der V. T.⸗Anträge zu wählen.

Sie haben dem Verein in der erſten Mitgliederverſammlung des neuen Semeſters einen ſchriftlichen Bericht zu erſtatten.

Die Vertreter ſind bei der Abſtimmung auf der V. T. unbedingt an die Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung ge⸗ bunden und haben dieſelben zu verteidigen. Dadurch iſt nicht ausgeſchloſſen, daß ſie ihrer perſönlichen Anſicht Ausdruck geben.

C. Die Husſchüſſe.

§ 104. Auf Beſchluß der M. V. werden für ſolche Angele⸗ genheiten, deren Erledigung durch die M. V. oder durch den Vorſtand untunlich erſcheint, oder die einer beſonderen Vorbe⸗ reitung bedürfen, Ausſchüſſe gewählt. Jeder Ausſchuß wählt aus ſeiner Mitte den Vorſitzenden, hat Sebſtergänzungsrecht und beſchließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet der Vorſitzende.

§ 105. Die Tätigkeit der Beamten des Vereins wird am Ende des Semeſters durch einen Entlaſtungsausſchuß von 3 Mitgliedern geprüft, der mindeſtens 14 Tage vor Schluß des Semeſters von der M. V. gewählt wird. Es ſind nach Möglichkeit nur geweſene Vorſtandsbeamte und ältere Semeſter in den Ausſchuß zu wählen, die mit einem Amt betrauten Mitglieder ſind nicht wählbar, es ſei denn, daß ſonſt eine Be⸗ ſetzung des Entlaſtungsausſchuſſes wegen mangelnder Anzahl von Burſchen nicht angängig iſt. Der Entlaſtungsausſchuß hat die Tätigkeit der Vereinsbeamten einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und dann auf der letzten M. V. oder dem B. C.

ein zuſammenfaſſendes ſchriftliches Urteil abzugeben.

§ 106. Alle Beamten ſind verpflichtet, dem Entlaſtungs⸗ ausſchuß jede gewünſchte Auskunft zu erteilen.

§ 107. Die Entlaſtung geſchieht durch den B. C. Ueber die Entlaſtung der Nebenämter ſiehe§ 58 h. Füxe, die ein Amt bekleiden und nicht vom Vorſtand entlaſtet werden, werden von der M. V. entlaſtet.