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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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§ 91. In der erſten Mitgliederverſammlung des Semeſters iſt ein Kaſſenprüfungsausſchuß, beſtehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen, der jederzeit des Recht hat, Kaſſe und Kaſſenbücher zu prüfen. Mindeſtens jedoch alle 4 Wochen hat eine Prüfung ſtattzufinden(ſiehe K. O).

§ 92. Ueber den Schuldentilgungskaſſenwart und Straf⸗ kaſſenwart ſiehe K. O.

§ 93. Der Bierkaſſenwart hat die Pflicht, für die Kneipen das nötige Bier zu beſchaffen..

Ueber Ausgaben und Einnahmen hat er ein Bierkaſſenbuch zu führen, das monatlich dem erſten Vorſitzenden zur Prüfung vorzulegen iſt, der darüber einen Vermerk einträgt. Der Mit⸗ gliederverſammlung hat er monatlich einen ſchriftlichen Kaſſen⸗ bericht vorzulegen.

Die Ueberſchüſſe der Bierkaſſe ſind am 1. und 15. jeden Monats an die Vereinskaſſe gegen Quittung abzuführen.

§ 94. Auch für den Bierkaſſenwart gilt§ 91.

§ 95. Der Verein wählt am Ende jeden Semeſters für das folgende aus ſeiner Mitte einen Berichterſtatter, welcher dem Schriftleitungsausſchuß in Berlin umgehend zu bezeichnen iſt. Derſelbe iſt verpflichtet, dem Ausſchuß fortlaufende genaue Be⸗ richte über ſeinen Verein, ſowie die weſentlichen Nachrichten aus dem akademiſchen Leben ſeiner Hochſchule pünktlich einzu⸗ ſenden. Er hat für die Beſtellung und Aufbewahrung der Zeitungen und Zeitſchriften Sorge zu tragen.

(Vergl. dazu die gedruckten Anweiſungen für den Berichterſtatter und

Kaſſenwart derAkademiſchen Blätter).

§ 96. Der Vortragsleiter leitet die allwöchentlich ſtatt⸗ findenden Vortragsabende. Nähexes hierüber ſiehe§§ 159 160.

§ 97. Der Bücherwart hat für die Inſtandhaltung der Bibliothek des Vereins und der Liederbücher zu ſorgen. Er hat ein Bücherverzeichnis und ein Ausleihebuch zu führen. Er hat das Einbinden derAkademiſchen Blätter jahrgangsweiſe zu beſorgen.