§ 84 Der Kaſſenwart iſt verpflichtet, über jede Einnahme Quittung auszuſtellen und jede Ausgabe durch eine ſolche ſich beſcheinigen zu laſſen. Letztere ſind drei Jahre aufzu⸗ bewahren(vergl.§ 83, 4).
§ 85. Der Kaſſenwart oder der ſonſt mit der Eintreibung Beauftragte hat die monatlichen Beiträge der Mitglieder(ein⸗ ſchließlich der Fechtbeiträge) innerhalb der erſten 10 Tage jeden Monats, die Umlagen innerhalb 8 Tagen nach ihrer Ge⸗ nehmigung, einzuziehen, Strafen innerhalb 8 Tagen.
§ 86. Iſt nach Ablauf dieſer Friſten keine Zahlung erfolgt, ſo tritt wöchentlich für jeden Betrag eine Erhöhung von 10% ein. Sind die Strafgelder für verſäumte Zahlungen bis auf 2 ℳ angewachſen, ſo iſt dem Vorſtande Mitteilung zu machen.
§ 87. Der Kaſſenwart hat die Beiträge der auswärtigen Mitglieder innerhalb der erſten 4 Wochen des Semeſters einzu⸗ treiben. Sind dieſelben nach Verlauf dieſer Friſt nicht entrichtet, ſo hat er die Säumigen, durch eingeſchriebene Briefe, deren Koſten ſie zu tragen haben, zu mahnen. Erfolgt darauf inner⸗ halb 4 Wochen keine Zahlung, ſo iſt die Sache der Mitglieder⸗ verſammlung zur Beſchlußfaſſung vorzutragen.
§ 88. Iſt Jemand nicht in der Lage, ſeinen pekuniären Verpflichtungen rechtzéitig nachzukommen, ſo hat er mit dem Vorſtand einen Zahlungstermin zu vereinbaren. Von dem Tage der Vereinbarung ab werden die Strafen des§ 86 nicht erhoben.
Unter keinen Umſtänden iſt die Stundung für längere Zeit als ein Semeſter zu gewähren oder auszudehnen.
§ 89. Dem Kaſſenwart iſt es ſtrengſtens unterſagt, für ſich oder Andere Gelder aus der Kaſſe zu entleihen. In jedem Uebertretungsfalle iſt die Sache dem E. R. zu übergeben.
§ 90. Der Kaſſenwart hat monatlich und am Ende des Semeſters einen ſchriftlichen Kaſſenbericht der Mitgliederver⸗ ſammlung vorzulegen Er hat in allen Feſtausſchüſſen Sitz und Stimme.


