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§ 67. Der zweite Vorſitzende iſt in der Regel Fechtwart; über die Verwaltung ſeines Amtes ſiehe Fechtordnung.
§ 68. Der dritte Vorſitzende iſt in der Regel Schriftwart. Er hat folgende Pflichten:
1. Führung der Mitgliederliſte.
2. Führung des Briefwechſels des Vereins.
3. Führung der Protokolle der Mitglieder⸗, Burſchenver⸗ ſammlungen und Vorſtandsſitzungen.
4. Führung des Beſchlußbuches, in welches ſämtliche Be⸗ ſchlüſſe von bleibender Bedeutung einzutragen ſind. Be⸗ treffen ſie Aenderungen der Geſchäftsordnung, ſo ſind ſie auch in dieſe aufzunehmen. Sie müſſen zu Anfang jedes Semeſters verleſen werden.
5. Aenderungen der Geſchäfts⸗ und Verwaltungsordnung einzutragen.
6. Führung der A. H. Liſte und des Schwarzbuches.
§ 69. In die Mitgliederliſte ſind aufzunehmen: Vor⸗ und Zunamen der Mitglieder, Ehrenmitglieder und ſtändigen Gäſte, ſowie Studium, Wohnung, Semeſter, Ferienanſchrift und Aemter derſelben.
§ 70. Der Schriftwart hat die einlaufenden Schreiben in der Regel ſelbſtändig zu beantworten, in wichtigen Fällen hat er die Genehmigung des Vorſtandes nachzuſuchen; von wich⸗ tigeren Schreiben iſt eine Abſchrift in die Briefmappe aufzu⸗ nehmen. Von ſämtlichen ein- und abgehenden Schreiben iſt das Datum und der Name des Abſenders bezw. Empfängers in ein Briefbuch einzutragen.
§ 71. Die Protokolle der Verſammlungen und Vorſtands⸗ ſitzungen müſſen enthalten: Datum und Ort, Anfang und Schluß, eine kurze unparteiiſche Darſtellung der Verhandlungen. Sie müſſen dem Vorſitzenden vor der nächſten Verſammlung vorgelegt werden.
§ 72. Aenderungen der Geſchäfts⸗ und Verwaltungs⸗ ordnung ſind mit Datum ihrer Annahme und der Unterſchrift des Schriftwartes nachzutragen.


