Druckschrift 
Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

1

§ 63. Der Geſamtvorſtand hat folgende Rechte: 1. Die M. V. M. V. zu berufen. 2. Bei Feſtlichkeiten andere Mitglieder zum Chargieren aus⸗ zuwählen. 3. In alle Ausſchußſitzungen außer in diejenigen des Ent⸗ laſtungsausſchuſſes eine beratende Stimme zu entſenden. 4. Ueber Gelder bis zum Betrage von 20 von M. V. zu M. V. zu verfügen. 5. Allein den Vorſtandsmitgliedern ſteht das Recht zu, an den Verein eingelaufene Sendungen zu öffnen. § 64. Der Vorſtand kann folgende Strafen verhängen: 1. Geldſtrafe bis zu 3 2. Einfachen Verweis.

2

3. Verſchärften Verweis.

Soll einem Mitgliede in demſelben Semeſter der dritté verſchärfte Verweis erteilt werden, ſo iſt der Burſchenver⸗ ſammlung Anzeige zu machen.

Von den Strafen unter 2. und 3. kann der Mitglieder⸗ verſammlung Mitteilung gemacht werden.

Gegen alle Strafen iſt Berufung an die nächſte Burſchen⸗ verſammlung geſtattet.

b) der einzelnen Vorſtandsmitglieder.

§ 65. Dererſte Vorſitzende hat den Vorſitz in den Vorſtands⸗ ſitzungen, Verſammlungen, in der Regel auf den Kneipen uſw. und iſt ſtets Mitglied des E. R. Ihm liegt in erſter Linie die Vertretung des Vereins nach außen ob. Er hat auf Wunſch eines Vorſtandsmitglieds, wenn möglich, binnen 24 Stunden eine Vorſtandsſitzung einzuberufen.

§ 66. Er hat die Oberaufſicht über ſämtliche Aemter und kann jederzeit Einſicht in die betreffenden Bücher nehmen. Mindeſtens alle 4 Wochen hat er die Kaſſenbücher zu prüfen und darüber einen Vermerk einzutragen. Unregelmäßigkeiten ſind ſofort der Mitgliederverſammlung mitzuteilen.