§ 58. Der Vorſtand hat zur Beratung und Beſchluß⸗ faſſung über Vereinsangelegenheiten mindeſtens alle 14 Tage eine vom erſten Vorſitzenden einzuberufende Vorſtandsſitzung abzuhalten. Gegenſtand derſelben iſt: a) Tagesordnung der Mitgliederverſammlung, b) Prüfung der Protokolle, c) Aufnahme neuer Mitglieder, d) Inaktivierungsgeſuche, e) Strafſachen, f) Kaſſenangelegenheiten uſw., g) Schlichtung von Streitigkeiten zwiſchen Vereinsbrüdern, h) Beſetzung und Entlaſtung der Nebenämter(ſ.§ 77), ſoweit ſie nicht von Vorſtandsmitgliedern verwaltet werden.
§ 59. Der Vorſtand faßt ſeine Beſchlüſſe mit einfacher Mehrheit; bleibt ein Mitglied in der Minderheit, ſo iſt dadurch ſeine Abſtimmung in der M. V. nicht beſchränkt. Bei Anweſenheit von 2 Mitgliedern iſt der Vorſtand beſchlußfähig, doch können in dieſem Falle nur mit Einſtimmigkeit Beſchlüſſe gefaßt werden. In dringlichen Fällen kann der erſte Vorſitzende eigenmächtig ver⸗ fahren, er muß jedoch in der nächſten M. V. die Dringlichkeit des Verfahrens ſowie dieſes ſelbſt rechtfertigen. Iſt ein Vorſtands⸗ mitglied verhindert, ſo kann ſich der Vorſtand durch ältere Mitglieder ergänzen. Jeder im Rahmen der Zuſtändigkeit gefaßte Beſchluß kann mit 1 Mehrheit der M. V. umgeſtoßen werden.
§ 60. Jedes Vorſtandsmitglied iſt bei Strafe von 3 ℳ
verpflichtet, an den Vorſtandsſitzungen teilzunehmen. Ver⸗ ſpätung wird mit 50 ₰ beſtraft.
§ 61. Ueber die Vorſtandsſitzungen wird in einem be⸗ ſonderen Buche Protokoll geführt, das von ſämtlichen Vorſtands⸗ mitgliedern zu unterzeichnen iſt.
§ 62. Für jede Feſtlichkeit hat der Vorſtand bezw. der Vorſitzende der Vergnügungskommiſſion der M. V. einen Vor⸗ anſchlag der Koſten vorzulegen.


