16—
Los. Jedes o. Mitglied iſt zur Annahme der Wahl verpflichtet, wenn es nicht triftige, vom B. C. anerkannte Gründe anzu⸗ geben vermag.
§ 55. Scheidet während der Amtszeit ein Vorſtandsmitglied aus, ſo tritt Neuwahl ein. Bei längerer Verhinderung eines
ſolchen wird ein Vertreter gewählt.
§ 56. Auf Antrag von/ der Burſchen kann der B. C.
mit ½ Mehrheit gegen den Vorſtand oder ein Vorſtandsmitglied
auf Amtsentſetzung erkennen.
2. Pflichten und Rechte a) des Geſamtvorſtandes.
§ 57. Dem Vorſtand liegt die Vertretung des Vereins nach außen ob, ſowie die geſchäftliche Leitung der inneren Angelegenheiten. Er iſt für die Ausführung der Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung verantwortlich.
Der Vorſtand hat die Pflicht, ſich über den Stand der inneren Angelegenheiten des Vereins, insbeſondere aus dem Berichte des Entlaſſungsausſchuſſes, bei Antritt ſeines Amtes zu unterrichten. Etwaige Unregelmäßigkeiten ſind ſofort der Mitgliederverſammlung vorzulegen.
Insbeſondere hat er folgende Pflichten: 1. Bei Streitigkeiten zwiſchen Vereinsbrüdern zu vermitteln. 2. Feſtlichkeiten im Verein vorzubereiten und zu leiten. 3. Die Verantwortung der Berichte an die Ak. Bl. zu über⸗ nehmen 4. Auf ſchriftlichen Antrag von 5 Mitgliedern binnen 3 Tagen eine M. V. zu berufen. 5. Das innere Vereinsleben nach Kräften zu beleben. 6. Den Wochenplan der Vereinsveranſtaltungen bis zum Sonnabend jeder Woche feſtzuſtellen und durch Anſchlag auf der Kneipe und an der Mittagstafel bekannt zu geben. Den exm. ia. ia. und ia. ia. und den ortsanweſenden A. H. A. H. iſt der Wochenplan ſchriftlich zuzuſtellen.


