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§ 49. Bis zur Genehmigung des Austrittsgeſuches beſtehen. die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes fort.
Der Austritt kann nicht eher gewährt werden, als bis alle Rückſtände an den Verein oder die Brudervereine entrichtet ſind. Auch muß zuvor die Mitgliedskarte zurückgegeben ſein.
§ 50. Der Austritt wird nicht geſtattet, wenn der Aus⸗ tretende ſich dadurch einer Strafunterſuchung entziehen will.
§ 51. Ausſcheiden aus dem Verein findet ſtatt:
1. durch Genehmigung des Austritts. Wiedereintritt nach freiwilligem, nicht angeratenem Austritt, kann mit% Stimmenmehrheit geſtattet werden.
2. durch Streichung in der Mitgliederliſte bei Füxen.
durch den Ehrenrat(ſiehe E. R.⸗Satzungen).
§ 52. Genehmigt die Mitgliederverſammlung das Aus⸗
trittsgeſuch wegen Mangels an Gründen nicht, ſo hat ſie die
Pflicht, den Betreffenden aufzufordern, ſein Geſuch binnen
3 Tagen zurückzuziehen. Beharrt der Antragſteller auf ſeinem
Geſuch, ſo wird die Sache dem E. R. überwieſen.
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II. Don der Derwaltung des dereins.
A. Der Dorſtand. Wahl, Ergänzung und Rbſetzung. 4
1 § 53. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorſtandes. Dieſer beſteht aus 3 Mitgliedern, die mindeſtens im 3. Semeſter ſtehen und mindeſtens 2 Semeſter im K. V.
aktiv geweſen ſind, möglichſt auch ſchon im V. D St. Gießen.
§ 54. Der erſte Vorſitzende wird in der Regel auf dem letzten B. C. des vorhergehenden Semeſters vorgeſchlagen. Die Wahl der 3 Vorſtandsmitglieder erfolgt auf dem erſten B. C. des Semeſters unter Leitung des Ferienvorſtandes oder des älteſten anweſenden Semeſters in 3 geſonderten Wahlgängen durch Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt ſich beim erſten Wahlgang keine abſolute Mehrheit, ſo tritt Stichwahl ein; bei Stimmengleichheit entſcheidet das


