§ 42. In beſonders begründeten Fällen können ſtändigen Gäſten mit ½ Mehrheitsbeſchluß die Rechte a. Mitglieder zu⸗ gebilligt werden, falls ſie deren ſämtliche Pflichten auf ſich nehmen.
4. Hlte herren.
§ 43. Die Alten Herren müſſen ſich verpflichten, dem A. H.⸗Bunde beizutreten. Sie haben die Ak. Bl. zu halten. Sie zahlen an den Kaſſenwart des A. H.⸗Bundes den vom A. H.⸗Bunde feſtgeſetzten Beitrag.
§ 44. Die A. H. A. H. haben ihre Anſchrift anzugeben. Sie erhalten den Semeſterbericht und ſind zum Stiftungsfeſte und zu den größeren Feſtlichkeiten einzuladen. Auf der M. V. haben die o. A. H. A. H. und a. o. A. H. A. H. beratende Stimme und Antragsrecht.
§ 45. Den o. und a. o. A. H. A. H. kann auf einſtim⸗ migen Beſchluß auf Conventen Stimmrecht verliehen werden.
5. Ehrenmitglieder.
§ 46. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an ſämt⸗ lichen Verſammlungen und Feſtlichkeiten des Vereins teilzu⸗ nehmen. Sie haben in den Mitgliederverſammlungen beratende Stimme und Antragsrecht.
§ 47. Die Ehrenmitglieder erhalten den Semeeſterbericht und ſind zum Stiftungsfeſte, zur Antritts⸗ und Schlußkneipe und zu offiziellen großen Feſtlichkeiten einzuladen. Der neu⸗ gewählte Vorſtand hat ſich den hieſigen Ehrenmitgliedern vorzuſtellen.
C. Der Rustritt aus dem herein. § 48. Austrittsgeſuche ſind ſchriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorſtande einzureichen. Auf Verlangen hat der Betreffende ſich perſönlich vor der M. V. zu erklären. Die Mitgliederverſammlung entſcheidet über ihre Genehmigung. Austrittsgeſuche, die weniger als 24 Stunden vor einer M. V. einlaufen, können erſt der nächſten M. V. zur Entſcheidung
vorgelegt werden


