— 13—
§ 35. Für die Inaktiven ſind ſämtliche offiziellen Ange⸗ legenheiten offiziös, nur der Konvent iſt offiziell
In Bezug auf hochoffizielle Angelegenheiten gelten für ſie dieſelben Beſtimmungen wie für die Aktiven
2. Hußerordentliche Ilitglieder.
§ 36. Die Verleihung der exm. ia. Rechte kann erſt nach Ablauf des ſiebten Studienſemeſters erfolgen.
§ 37. Die exm ia. ia. ſind verpflichtet, an dem offiziellen Teil der Antrittskneipe und des Stiftungskommerſes teilzu⸗ nehmen. Ueberdies kann ihnen der B. C. mit Mehrheit den Beſuch wichtiger Angelegenheiten offiziell machen. Auf Konventen haben ſie Antrags⸗ und Stimmrecht.
§ 38. Die exm. ja. ia. haben die Akademiſchen Blätter zu halten und einen Semeſterbeitrag von 10 ℳ zu zahlen. Den aia, aia, kann der Konvent mit einfacher Stimmenmehrheit Antrags⸗ und Stimmrecht gewähren.
Die aia. aia. haben ebenfalls die Ak. Bl. zu halten und zahlen bis zum fünſten K. V.⸗Semeſter 20 ℳ, ſonſt 10 ℳ Se⸗ meſterbeitrag, ſoweit die K. V.⸗Satzungen nicht anders beſtimmen.
3. Ständige 6äſte.
§ 39. Ständige Gäſte können ſolche werden, welche den An⸗ forderungen des§l genügen, doch aus perſönlichen Gründen die Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht übernehmen können
Die Aufnahme erfolgt durch% Mehrheit
§ 40. Die ſtändigen Gäſte haben Zutritt zu allen Ver ſammlungen, beratende Stimme und Antragsrecht. Zu jeder offiziellen Feſtlichkeit müſſen ſie erſcheinen.
Sie haben ſich in allen Beziehungen den Anordnungen des Vereins zu unterwerfen und mindeſtens an zwei Ver⸗ anſtaltungen wöchentlich teilzunehmen, wovon die eine eine offizielle ſein muß. Soweit ſie Füxe ſind, kommen für ſie die Sonderbeſtimmungen für Füxe in Anwendung
§ 41. Die ſtändigen Gäſte haben 12 Mℳ fürs Semeſter zu bezahlen und die Ak. Bl. zu halten.


