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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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ſſe zwiſchen Mitgliedern, die gemeinſam

§ 26. Leibverhältniſ Füxre geweſen ſind, ſind nicht ſtatt thaſte Der Leibburſch hat Furxe g. Leibverhältniſſe Mark in die Vereins⸗

nach Genehmigung des kaſſe zu zahlen.

§ 27. Zum Eintritt in eine andere Vereinigung, auch nicht korperativen Charakters, oder zum Verbleiben darin bedarf es der Genehmigung des Vorſtandes.

§ 28. Jedes Mitglied hat den Anordnungen des Vor⸗ ſitzenden oder ſeines Stellvertreters, bezw. des älteſten anweſenden Semeſters, Folge zu leiſten.

§ 29. Sämtliche Zeitungs⸗ uſw. Berichte über den Verein bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorſtandes.

§ 30. Ueber die Beteiligung an den Fechtſtunden ſ. Fecht⸗ ordnung. § 31. Jedes o. Mitglied hat: 1. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden, ſoweit nicht bei einzelnen Aemtern Einſchränkungen gemacht werden.

2. Antrags⸗ und Stimmrecht. Die in den K. V. aufge⸗ nommenen Mitglieder haben in Vereinsangelegenheiten erſt nach 3 Wochen, in K. V. Angelegenheiten erſt nach 4 Semeſter Stimmrecht.

32. Auf Antrag von mindeſtens 5 Mitgliedern muß der erſte Vorſitzende innerhalb 24 Stunden eine M. V., auf

Antrag von 3 Mitgliedern einen B. C. berufen.

Die Inaktiven im beſonderen.

§ 33. Inaktive können im allgemeinen nur ſolche Mit⸗ glieder werden, die im ſechſten Univerſitätsſemeſter ſtehen, jedoch nicht vor der Antrittskneipe.

§ 34. Ueber Inaktivierungsgeſuche entſcheidet die M. V., über ſolche vor dem fünften K. V.⸗Semeſter nur mit 23 Stimmen⸗ mnehrheit. Sie können nur genehmigt werden, wenn ſämtliche

Schulden an den Verein beglichen ſind