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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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betreffen und erſt nach der M. V. einlaufen, haben nur dann Gültigkeit, wenn der Grund derartig unvorhergeſehen war, daß er eine rechtzeitige Entſchuldigung ausſchloß. Die Entſcheidung hierüber liegt der M. V. ob. Verſäumnis der erſten M. V koſtet 5 ₰ℳ%. In der Keilzeit ſind von Aktiven für jeden ent⸗ ſchuldigten Tag 1 zu entrichten. Jeder nicht entſchuldigte Tag koſtet 3 ⸗kℳ.

§ 19. Der Wirtshausbeſuch während und nach einer offiziellen Kneipe oder während offiziöſer Abende und des Frühſchoppens wird als Exkneipen mit 3 bezahlt. Vorſitzende hat die Pflicht, auf der M. V. auf B. E. anzu⸗ fragen, wer exgekneipt hat.

§ 20. Auf Beſchluß der M. V. können o. Mitglieder Generaldispens von allen offiziellen Angelegenheiten erhalten; der Generaldispens gilt im Allgemeinen nicht für die M. V. und hochoffizielle Angelegenheiten.

§ 21. Bundesbrüder, die vor Ablauf des 3. K. V. Se⸗ meſters Gießen verlaſſen, zahlen 5 an die Vereinskaſſe.

§ 22. Ein auf Zeit innerhalb des Semeſters Dimittierter hat ſämtliche Koſten und Umlagen mitzutragen.

§ 23. Jedes Mitglied iſt verpflichtet, Ehrenhändel, in die es verwickelt wird, binnen 24 Stunden dem Vorſtand unter Darlegung des Sachverhaltes mitzuteilen, ebenſo über die Erledigung des Ehrenhandels fortlaufend zu berichten.

§ 24. Jedes aktive Mitglied iſt verpflichtet, auf An⸗ ordnung des Vorſtandes die Vertretung die Vereins zu über⸗ nehmen.

§ 25. Jedes neueintretende Mitglied iſt verpflichtet, ſich nach Rückſprache mit dem praktiſchen F. M. innerhalb 2 Wochen einen Leibburſchen zu wählen. Hierzu ſollen tunlichſt nur aktive Burſchen genommen werden oder ſolche ia. ia., die ſich rege am Vereinsleben beteiligen. Das Leibverhältnis zwiſchen Leibburſch und Leibfux muß vom B. C. genehmigt und kann nur durch Beſchluß des E. R. gelöſt werden, auf Wunſch beider Beteiligten auch vom B. C.