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Geschäftsordnung des Vereins Deutscher Studenten zu Gießen / [Verein Deutscher Studenten zu Gießen]
Entstehung
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B. Pflichten und Rechte der ſlitglieder. 1. Der o. Wiitglieder.

§ 15. Jeder Neuaufgenommene hat 2 Eintrittsgeld zu entrichten und im Laufe des 1. Semeſters ſeiner Aktivität im V. D. St Gießen der Kneipe ſein Bild eingerahmt zu dedizieren.

§ 16. Jedes aktive Mitglied hat monatlich 6 Al, jedes inaktive Mitglied 3 als Vereinsbeitrag zu zahlen, der bis zum 10. desſelben Monais fällig iſt und im Falle der Nicht⸗ zahlung einen Aufſchlag von 10% wöchentlich erfährt(den gleichen Aufſchlag erhalten die übrigen Beiträge, wenn die zu ihrer Entrichtung feſtgeſetzte Friſt nicht eingehalten worden iſt), außerdem die von der Mitgliederverſammlung beſchloſſenen Umlagen, den Verbandsbeitrag und den Fechtbeitrag.

Jedes Mitglied iſt verpflichtet, die Ak. Bl. und die vom K. V. vorgeſchriebenen Druckſchriften zu halten.

Die vor dem 15. eines Monats Eintretenden haben außer dem Beitrittsgeld von 2 für dieſen Monat den vollen Beitrag, die nach dem 15. Eintretenden, die Hälfte desſelben zu zahlen. Umlagen ſind von ihnen zu zahlen, ſoweit ſie nach ihrer Aufnahme fällig werden.

§ 17. Die aktiven Mitglieder ſind zum Beſuche aller offiziellen Veranſtaltungen verpflichtet. Dem Vorſitzenden ſteht außerdem das Recht zu, Gelegenheiten für aktioe Mitglieder offiziell zu machen; unentſchuldigtes Fehlen bei offiziellen An⸗ gelegenheiten wird mit 3, bei Frühſchoppen mit 1 be⸗ ſtraft. Zuſpätkommen wird bis ¼ Std. mit 50, bis ½ Std. mit 75 9, bis zu 1 Std. und mehr mit 3 ⸗ℳ, unentſchuldigtes vorzeitiges Verlaſſen mit 3ℳ geahndet. Die Beteiligung an beſonders wichtigen Angelegenheiten kann der Vorſtand hoch⸗ offiziell machen. Wer ſie unentſchuldigt verſäumt, fährt mit 10 bei.

§ 18. Entſchuldigungen ſind bei einem Vorſtandsmitgliede vorher ſchriftlich anzubringen. Über die Gültigkeit einer nachträglichen Entſchuldigung entſcheidet der Vorſtand. Ent⸗ ſchuldigungen, welche das Ausbleiben von der erſten M. V.