— 9—
b) die auswärtigen Inaktiven, die
1. eine Hochſchule beziehen, an welcher ein V. D. St. nicht beſteht, oder die von dem Eintritt in einen anderen Verein⸗ befreit ſind;
2. während eines Semeſters keine Hochſchule beſuchen, Mit⸗ glieder von Brudervereinen ſind und, nachdem ſie vordem ſchon ordentliche Mitglieder des V. D. St. Gießen waren, auf ihren beſonderen Wunſch in den Gießener Liſten weitergeführt werden.
§ 11. Solche Kommilitonen, die aus triftigen Gründen verhindert ſind, dem Verein als ordentliche Mitglieder anzu⸗ gehören, können auf ihren Antrag hin mit% Moehrheit der M. V. als ſtändige Gäſte nſgenommunen werden.
§ 12. Zu ordentlichen A. H. A. H. können nach Abſchluß des Studiums oder Erreichung einer ſelbſtändigen Lebens⸗ ſtellung auf ihren ſchriftlichen Antrag nur ſolche Mitglieder mit ¾¼ Mehrheit der M. V. ernannt werden, die dem Verein mindeſtens ein Semeſter, dem K. V. 2 Semeſter angehört haben und ihren Verpflichtungen dem Verein und den Bruderver⸗ einen gegenüber nachgekommen ſind. Durch einſtimmigen Beſchluß der M. V. kann auch jemand zum A. H. ernannt werden, der nur 1 Semeſter Mitglied des K. V., und zwar des V. D. St. Gießen war.
§ 13. Zu außerordentlichen A. H. A. H. können A. H. A. H. anderer V. V. D. St. und die dem V. D. St. Gießen als ſtändige Gäſte angehörenden Widglden mit% Mehrheit der M. V. und nach Anhören des A. Bundes ernannt werden. Dieſelbe Auszeichnung kann an ſolchen Perſonen durch einſtimmigen Beſchluß verliehen werden, die dem K. V.
garnicht angehören.
14. Zu Ehrenmitgliedern können auf einſtimmigen Be⸗ ſchluß der M. V. und des A. H.⸗Bundes ſolche Herren ernannt werden, welche ſich außerordentliche Verdienſte um den Verein erworben haben. Es wird denſelben ein Ehrenmitgliedsbrief ausgeſtellt(vergl. V. T.⸗Beſchlüſſe)


