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§ 75.
Der Ehrenrat beſtimmt zu Ende jedes Semeſters durch Aufſchrift über die Dauer der weiteren Aufbewahrung. Im Falle einer Auf⸗ löſung des Ehrenrats ſind ſämtliche ehrengerichtliche Schriftſtücke zu vernichten.
Anhang.
Wahlordnung. § 1.
In der erſten Hälfte des Mai und November findet an einem vom Ehrenrat im vorhergehenden Semeſter feſtgeſetzten Wahltage die Wahl der Ehrenratsmitglieder der Nichtinkorporierten(Finken) ſtatt.
§ 2.
Die Wahl iſt während der geſamten Dauer für die Wahlberech⸗ tigten öffentlich. Die Wahlhandlung dauert einen Tag und zwar von 9—1 und von 3—6 Uhr.
§ 3.
Die Wahl wird von einem Ausſchuß abgehalten, die ſich aus einem Vorſteher und zwei Beiſitzern zuſammenſetzt.
§ 4.
Für jeden aufgeſtellten Bewerber wird eine beſondere Wahlliſte geführt, die geſchloſſen wird, ſobald ſie 15 Wählernamen enthält.
§ 5.
Jeder Wähler muß ſich durch ſeine Erkennungskarte ausweiſen und darf nur einen Bewerber nennen. Er trägt ſeinen Namen und ſeine Anſchrift in die Wahlliſte des betreffenden Bewerbers ein.
Die Wahlliſte gehört zu den Schriftſtücken des Ehrenrats.


