§ 68. Die Erledigung des Ehrenhandels und des Strafverfahrens er⸗ folgt durch Spruch. § 69.
Der Spruch muß eine Entſcheidung und eine kurze Begründung enthalten. Er iſt ſchriftlich abzufaſſen und von den Ehrenrichtern zu unterſchreiben.
§ 70.
Hält bei Ehrenhändeln das Ehrenſchiedsgericht eine Beleidigung für vorliegend, ſo muß der Spruch angeben, ob eine einſeitige oder gegenſeitige tätliche oder wörtliche Beleidigung angenommen wird und ob einer Partei der Vorwurf unſtudentiſchen Verhaltens im Sinne des Studentenbrauches zu machen iſt.
Der Spruch muß, wenn eine Beleidigung für vorliegend erachtet wird, angeben, ob nach Anſicht des Ehrengerichts Zurücknahme der
Beleidigung genügt, oder ob Zurücknahme mit Abbitte gefordert und
geleiſtet werden müſſe. § 71.
Bei Ehrenhändeln iſt auf Antrag einer Partei der Spruch oder die Erklärung nach§ 67 allen im Ehrenrat vertretenen Korporationen abſchriftlich mitzuteilen. Den Korporationen, welchen die Parteien angehören, iſt der Spruch oder die Erklärung ſtets mitzuteilen.
In Strafſachen iſt der Spruch ſtets ſämtlichen im Ehrenrat ver⸗ tretenen Korporationen mitzuteilen.
c) Schlußbeſtimmungen.
§ 72. Gegen Entſcheidungen der Ehrenſchiedsgerichte und des Ehrenſtraf⸗ gerichts finden Rechtsmittel nicht ſtatt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens iſt nur auf Grund neuer unverſchuldet bisher nicht vorgebrachter Tatſachen und unverſchuldet nicht rechtzeitig gerügter Rechtsverletzungen möglich.
§ 73. Der Wiederaufnahmeantrag iſt mit Begründung an den Vorſitzen⸗ den des Ehrenrats zu richten. Er muß von mindeſtens zwei Ehrenrats⸗ mitgliedern befürwortet ſein.
§ 74.
Im Laufe eines ehrengerichtlichen Verfahrens entſtandene Schrift⸗ ſtücke ſind vom Obmann einzuſiegeln und dem Vorſitzenden zur Auf⸗ bewahrung zu übergeben.
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