§ 61.
Zu Beginn der Verhandlung verpflichtet der Obmann ſich ſelbſt und die Beiſitzer auf Ehrenwort, in der vorliegenden Sache nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen und nach dem Studentenbrauche zu entſcheiden.
Den Beteiligten wird eröffnet, daß die Erklärungen vor dem Ehrengericht auf Ehrenwort geſchehen, und ihnen das ehrenwörtliche Verſprechen abgefordert, daß ſie ſich dem Spruch des Ehrengerichts un⸗ bedingt unterwerfen werden. Sie werden weiter mit der Beſtimmung des§ 72 bekannt gemacht.
§ 62.
Die Verhandlungen des Ehrengerichts ſind mündlich und ſtreng vertraulich.
Es muß durch einen vom Obmann zu beſtimmenden Beiſitzer ein Sitzungsbericht geführt werden.
§ 63.
Jede Partei kann im Beiſtande eines Fürſprechers erſcheinen, der mindeſtens im dritten Semeſter ſtehen oder zum Jungburſch erklärt ſein muß. 3§ 64.
Die Beratung und Beſchlußfaſſung des Ehrengerichts geſchieht in Abweſenheit der Parteien.
65.
Das Ehrengericht kann jeden Gießener Studenten vorladen, Nicht⸗ ſtudenten zum Erſcheinen auffordern. Die Beteiligten ſollen tunlichſt ihre Zeugen und ſonſtigen Beweismittel zur Verhandlung mitbringen.
§ 66.
Das Ehrengericht beſchließt mit Stimmenmehrheit. Soll in Straf⸗ ſachen der Spruch auf dauernde Ausſchließung lauten, ſo bedarf es eines einſtimmigen Beſchluſſes des Ehrenſtrafgerichtes. Es iſt außer⸗ dem in zwei durch mindeſtens 24 Stunden getrennten Sitzungen über den Spruch zu beſchließen. Einſtimmigkeit iſt auch erforderlich für die Feſtſtellung, daß eine Handlung unſtudentiſch im Sinne des§ 28, Nr. 10 iſt.
§ 67.
Das Ehrengericht kann das Verfahren einſtellen, wenn eine Partei dem Ehrengericht nicht unterſteht oder ſich der Ehrengerichts⸗ barkeit entzieht. In Ehrenhändeln kann die erſchienene Partei aber alsdann eine Erklärung des Ehrengerichts über den betreffenden Streit⸗ fall verlangen. Der Einſtellungsbeſchluß und gegebenenfalls dieſe Er⸗ klärung ſind ſchriftlich abzufaſſen.


