§ 54. Gehört eine Partei nicht zu den in§ 53 aufgeführten Perſonen, ſo iſt ſie zu ſofortiger Benennung eines Beiſitzers aufzufordern. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ſo beſtimmt der Vorſitzende für ſie einen Beiſitzer.
§ 55.
Sind die Beiſitzer beſtimmt, ſo haben ſie alsbald aus den übrigen Ehrenratsmitgliedern einen Obmann zu wählen. Können ſie ſich über die Wahl nicht einigen, ſo iſt der Ehrenratsvorſitzende und im Be⸗ hinderungsfalle ſein Stellvertreter zum Obmann berufen.
§ 56.
Das Ehrenſtrafgericht beſteht aus drei Ehrenratsmitgliedern.
Obmann iſt der Ehrenratsvorſitzende, Beiſitzer ſind das ſtimm⸗ führende Mitglied der Nichtinkorporierten und ein vom Ehrenrat zu Ende jeden Semeſters für das folgende Semeſter zu wählendes Ehren⸗ ratsmitglied(vgl.§ 33).
§ 57.
Das Ehrenſtrafgericht iſt ſtets ſo zuſammenzuſetzen, daß min⸗ deſtens ein auf dem Standpunkt der unbedingten Genugtuung und ein auf dem Standpunkt der Zweikampfverwerfung ſtehender Ehren⸗ richter darin vorhanden ſind.
§ 58. Niemand kann ſich ohne triftigen Grund dem Amte eines Ehren⸗ richters entziehen. Stellvertretung im Amte eines Ehrenrichters iſt ohne Genehmigung der Parteien unzuläſſig.
b) Verfahren.
§ 59.
Das Ehrenſchiedsgericht und das Ehrenſtrafgericht wird durch entſprechende Erklärung an den Vorſitzenden des Ehrenrates ange⸗ rufen. Dem Anruf des Ehrenſchiedsgerichts iſt, wenn dies nicht ſchon aus den Umſtänden erhellt, eine Erklärung über den Genugtuungs⸗ ſtandpunkt des Anrufenden beizufügen.
§ 60.
Der Obmann beſtimmt Zeit und Ort der Verhandlung. Er leitet die Verhandlung.


