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Ehrenordnung der Gießener Studentenschaft :
(allgemeiner Gießener Studentenbrauch)
Entstehung
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Dritter Abſchnitt. Allgemeinſtudentiſche Ehrengerichte.

a) Zuſtändigkeit und Zuſammenſetzung.

§ 49. Aus den Mitgliedern des Ehrenrates werden gebildet: 1. Lhreiſdiedegrichte zur Erledigung von Ehrenhändeln(vgl. 50); 2. ein Ehrenſtrafgericht für die Entſcheidung über die Beſtrafung unſtudentiſcher Handlungen(vpgl.§ 26 ff.).

§ 50. Das Ehrenſchiedsgericht iſt zuſtändig: a) wenn beide oder nur eine Partei Genugtuung mit der Waffe nicht geben, ſobald eine Partei das Ehrengericht anruft; b) wenn beide Parteien Genugtuung mit der Waffe geben, ſobald beide Parteien das Ehrengericht anrufen.

§ 51.

Das Ehrenſchiedsgericht iſt auch für die Erledigung von Strei⸗ tigkeiten zwiſchen Korporationen und Studenten oder Korporationen untereinander zuſtändig, wenn die beteiligten Korporationen mit einer Erledigung durch das Ehrenſchiedsgericht einverſtanden ſind.

Das Gleiche gilt für Streitigkeiten zwiſchen Studenten und Nicht⸗ ſtudenten, falls beide Teile mit der Erledigung durch das Ehren⸗ ſchiedsgericht einverſtanden ſind.

§ 52.

Das Ehrenſchiedsgericht wird für den Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen gebildet.

§ 53. Für jede Partei wird ein Beiſitzer berufen, und zwar:

1. für ein aktives oder inaktives Mitglied einer dem Studenten⸗ brauche angeſchloſſenen Korporation das Ehrenratsmitglied dieſer Korporation;

2. für einen Studenten, der ſich an der Wahl von nichtinkorpo⸗ rierten Mitgliedern des Ehrenrats beteiligt hat, tunlichſt das laut Wahlliſte von ihm gewählte Ehrenratsmitglied;

3. für fremde Inaktive einer dem Studentenbrauche angeſchloſſenen Korporation das Ehrenratsmitglied dieſer Korporation.