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Ehrenordnung der Gießener Studentenschaft :
(allgemeiner Gießener Studentenbrauch)
Entstehung
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§ 42. Der Ehrenrat iſt beſchlußfähig, wenn zweidrittel der Mitglieder anweſend ſind. Beſchlußunfähigkeit wird nur auf Antrag feſtgeſtellt. Der Ehrenrat iſt in der nächſten Sitzung betreffs der Tages⸗ ordnung der vorigen Sitzung ſtets beſchlußfähig.

§ 43. Der Ehrenrat beſtimmt ſeine Geſchäftsordnung im übrigen ſelbſt.

§ 44. Notwendige Ausgaben werden durch Umlage gedeckt. Die nicht⸗ inkorporierten Mitglieder ſind, um Schwierigkeiten bei der Beitreibung zu vermeiden, von der Umlage befreit.

c) Schlußbeſtimmungen.

§ 45.

AÄnderungen der Beſtimmungen des Studentenbrauches können nur mit Zweidrittel⸗Mehrheit beſchloſſen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 46.

Korporationen, die den Verpflichtungen, welche ſich aus ihrer Unterwerfung unter den Studentenbrauch ergeben, nicht nachkommen, können unbeſchadet der ſonſtigen Vorſchriften des Studentenbrauches auf beſtimmte oder unbeſtimmte Zeit von der Vertretung im Ehrenrat ausgeſchloſſen werden. Der Antrag muß den Mitgliedern des Ehren⸗ rats mindeſtens zwei Wochen vorher zugeſtellt ſein. Zur Annahme des Antrages bedarf es der Zweidrittel⸗Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 47.

Der Austritt einer Korporation muß auf ihren Antrag jederzeit geſtattet werden, es ſei denn, daß ein Mitglied der Korporation an einer vor dem allgemeinſtudentiſchen Ehrengericht anhängigen Sache als Obmann, Beiſitzer, Partei oder Zeuge beteiligt iſt.

§ 48. Auflöſung des Ehrenrats erfolgt: a) Auf Austritt oder Ausſchließung von mehr als einhalb der im Ehrenrat vertretenen Korporationen. b) Auf Beſchluß der Dreiviertel⸗Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.