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Ehrenordnung der Gießener Studentenschaft :
(allgemeiner Gießener Studentenbrauch)
Entstehung
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§ 34. Zu Ehrenratsmitgliedern ſollen tunlichſt höhere Semeſter oderAlte Herren gewählt werden, ausnahmsweiſe können auch mindenſtens im dritten Semeſter ſtehende Studenten zu Mitgliedern gewählt werden.

§ 35.

Ein Ehrenratsmitglied kann ſich in den Sitzungen des Ehrenrats durch ein anderes Ehrenratsmitglied oder ein Mitglied ſeiner Korpo⸗ ration vertreten laſſen. Eine Vertretung muß hinreichend begründet ſein.

§ 36

Jede Korporation nennt am Anfange des Semeſters den Namen ihres Ehrenratsmitgliedes. Bis zur Beſtellung des neuen Mitgliedes iſt das vorſemeſtrige ſtimmberechtigt.

§ 37.

Der Ehrenrat iſt zuſtändig für die Beratung und Beſchlußfaſſung in allen durch den Studentenbrauch geregelten Angelegenheiten der Gießener Studentenſchaft, insbeſondere für die Weiterbildung des Stu⸗

dentenbrauches. Aus den Mitgliedern des Ehrenrats werden Ehrengerichte nach Maßgabe des Abſchnittes über die Ehrengerichte gebildet.

b) Geſchäftsordnung. § 38.

Der Vorſitzende des Ehrenrats und ſein Stellvertreter werden zu Semeſterſchluß vom Ehrenrat für das kommende Semeſter gewählt.

§ 39.

Iſt in zwei aufeinander folgenden Semeſtern ein Ehrenratsmit⸗ glied, das auf dem Standpunkt der Genugtuung mit der Waffe ſteht, zum Ehrenratsvorſitzenden gewählt worden, ſo muß im nächſten Se⸗ meſter ein nicht auf dieſem Standpunkt ſtehendes Mitglied gewählt werden und umgekehrt.

§ 40.

Zu Semeſterbeginn und zu Semeſterſchluß hat der Vorſitzende eine ordentliche Sitzung des Ehrenrats zu berufen.

Jedes Mitglied kann durch den Vorſitzenden unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Sitzung einberufen.

§ 41.

Der Vorſitzende hat zu jeder Sitzung Ladungen mit genauer Tagesordnung mindeſtens zwei Tage vorher zu verſenden.