Druckschrift 
Ehrenordnung der Gießener Studentenschaft :
(allgemeiner Gießener Studentenbrauch)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10. wer ſich eine ſonſtige unſtudentiſche Handlung zu ſchulden kommen läßt, d. h. eine Handlung, die den von einem Studenten zu fordernden Anſtand offenbar gröblich verletzt(vgl.§ 66).

Die zeitlich begrenzte Ausſchließung ſoll nicht unter 1 Monat und nicht über 1 Jahr betragen. Die Strafzeit, nicht die Strafe ſelbſt, wird durch die offiziellen Ferien der Univerſität unterbrochen.

§ 29.

Vor dem Glückſpiel(Hazardſpiel, Jeu) als der unverſieglichen Quelle der ſchwerſten Ehrenkonflikte wird dringend gewarnt. Wer im Glücksſpiel mehr Geld wagt, als er zur augenblicklichen freien Verfügung bei ſich hat, kann nach Lage der Sache einem Falſchſpieler gleich geachtet werden; oder er macht ſich, wenn er mit ehrenwörtlich verpflichtenden Gutſcheinen oder Zahlungsverſprechen geſpielt hat, des leichtſinnigen Umgehens mit dem Ehrenwort ſchuldig.

§ 30.

In beſonders leichten Fällen der vorſtehenden§§ 26 29 kann ausnahmsweiſe auch auf Verweis erkannt werden.

Zweiter Abſchnitt. Gießener Studentiſcher Ehrenrat.

a) Zuſammenſetzung und Zuſtändigkeit.

§ 31.

Der Gießener Studentiſche Ehrenrat beſteht aus Vertretern der dem Studentenbrauche angeſchloſſenen Korporationen und Nichtinkor⸗ porierten(Finken). 8

32.

Jede Korporation, welche ſich auf den Studentenbrauch ver⸗ pflichtet, iſt zur Beſtellung eines Ehrenratsmitgliedes berechtigt und

verpflichtet. § 33.

Nichtinkorporierte(Finken) wählen nach Maßgabe der angefügten Wahlordnung Ehrenratsmitglieder zum Ehrenrat. Nur das erſtgewählte Mitglied hat beſchließende Stimme im

Ehrenrat. Kommt eine Wahl nicht zuſtande, ſo beſtimmt der Ehrenrat einen

Vertreter für die Nichtinkorporierten im Ehrenſtrafgericht.