— 7—
§ 27. Mit dauernder Ausſchließung vom Ehrenſchutze und der durch
ihn gewährleiſteten Rechte kann beſtraft werden:
4.
Oi
wer wiſſentlich ſein Ehrenwort gegen ein bereits abgegebenes gibt, ſofern er nicht beweiſen kann, daß das zuerſt abgegebene falſch war; wer im Streitfall auf Anfrage des Gegners die Angabe ſeines Namens verweigert oder einen falſchen angibt;
wer leichtfertig Anzeigen erſtattet;
wer Angelegenheiten, die zunächſt vor ein ſtudentiſches Ehren⸗ gericht gehören, vor ein außerſtudentiſches Forum bringt(„petzt“).
§ 28. Mit zeitlich begrenzter Ausſchließung vom Ehrenſchutze und der ihn gewährleiſteten Rechte wird beſtraft:
wer mit dem Ehrenwort leichtſinnig umgeht(§. 12); wer ſich tätliche Beleidigungen(Realinjurien) zu ſchulden kommen
läßt oder ſolche anbietet;
wer wörtliche Beleidigungen(Verbalinjurien) zufügt, die den Vorwurf der Feigheit oder einer ehrloſen Handlung enthalten, ohne die Wahrheit der vorgeworfenen Tatſache beweiſen zu können und ohne alsdann die Beleidigung auf Anfordern ſofort zurück⸗ zunehmen und abzubitten;
wer einen einzelnen Studenten oder eine Korporation grundlos beleidigt;
wer einen aus Gewiſſensgründen oder wegen körperlichen Un⸗ vermögens keine Genugtuung mit der Waffe gebenden ehren⸗ haften Studenten beleidigt, vorausgeſetzt, daß dieſer über ſeinen Standpunkt keinen Zweifel aufkommen läßt, und umgekehrt der aus den angegebenen Gründen keine Genugtuung mit der Waffe gebende Student, der einen anderen beleidigt, wenn die Beleidigung nicht auf Erfordern zurückgenommen wird;
wer bei Überbringung der Anfrage beleidigt, ohne die Beleidigung auf Erfordern ſofort zurückzunehmen, und wer eine nach erfolgter Forderung(Nachtuſch) erfolgte Beleidigung nichtſofort zurücknimmt; wer während einer allgemeinſtudentiſchen Veranſtaltung beleidigt oder fordert und die Zurücknahme verweigert und wer entgegen der Beſtimmung des§ 20 vorgefallene Beleidigungen nicht auf Erfordern zurücknimmt;
wer auf eine ordnungsmäßige Vorladung zum allgemeinſtuden⸗
tiſchen Ehrengericht ohne triftigen Grund ausbleibt oder den An⸗ ordnungen des Obmanns keine Folge leiſtet;
wer mit einem ausgeſchloſſenen Studenten ohne beſondere Ge⸗ nehmigung umgeht;


