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§ 21. Die Strafgewalt über aktive und inaktive Mitglieder der dem Studentenbrauch angeſchloſſenen Korporationen wird von dieſen ausgeübt. Hat eine Korporation keine Strafgewalt über ihre Mitglieder oder verzichtet ſie im gegebenen Falle darauf, ſo iſt das allgemein⸗ ſtudentiſche Ehrenſtrafgericht zuſtändig(vgl.§ 49).
§ 22.
Die Beſtrafung unſtudentiſcher Handlungen von hieſigen In⸗ aktiven auswärtiger Korporationen bleibt zunächſt den hieſigen Kor⸗ porationen, zu denen ſie in Beziehung ſtehen, vorbehalten. Wenn dieſe die Aburteilung gemäß dem Brauche nicht erzielen können oder wollen, auch nicht durch die betreffende auswärtige Korporation, ſo iſt die Zuſtändigkeit des allgemeinſtudentiſchen Ehrenſtrafgerichtes gegeben
(ogl.§ 49). § 23.
Alle übrigen Gießener Studenten unterſtehen dem allgemein⸗ ſtudentiſchen Ehrenſtrafgericht(§§ 4, 49).
§ 24. Die Urteile der zuſtändigen Korporationen und des Ehrenſtraf⸗ gerichts werden allſeitig anerkannt.
§ 25.
Für die Beurteilung und Beſtrafung unſtudentiſcher Handlungen gelten die nachſtehenden Beſtimmungen der§§ 26 ff. Die mit Straf⸗ gewalt ausgeſtatteten Korporationen erkennen dieſe Beſtimmungen ausdrücklich für die von ihnen zu treffenden Entſcheidungen als ver⸗ bindlich an.
§ 26.
Mit dauernder Ausſchließung vom Ehrenſchutze und der durch
ihn gewährleiſteten Rechte muß beſtraft werden(vgl.§ 66)
wer ſein Ehrenwort wiſſentlich bricht oder falſch gibt(§§ 11, 12); wer eine Handlung begeht, die allgemeingültigen Ehrbegriffen und Geſetzen zuwiderläuft und offenbar ehrloſer Geſinnung entſpricht; wer ſich wiederholt grundlos tätliche Beleidigungen zu Schulden kommen läßt; wer wider beſſeres Wiſſen falſche Anzeigen erſtattet; wer wiſſentlich mit einer durch Blut übertragbaren Krankheit behaftet auf blanke Waffen losgeht; wer, wiſſend, daß er mit einer anſteckenden Geſchlechtskrankheit behaftet iſt, den Beiſchlaf vollzieht.
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