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Während der Anfrage darf keine Beleidigung vorfallen. Gleich⸗ wohl vorfallende Beleidigungen müſſen ſofort zurückgenommen werden.
Niemand darf ſich durch Anfrage beleidigt fühlen.
Die Antwort,„die Gegenſeite könne das nehmen, wie ſie wolle“, oder jede ausweichende Antwort gilt als Zugeſtändnis der Belei⸗ digungsabſicht.
§ 17. Iſt der Gießener Student beleidigt, ſo verlangt er Genugtuung.
§ 18. Die Genugtuung im Sinne der vorliegenden Ehrenordnung kann erfolgen: durch Zurücknahme der Beleidigung(Revokation); durch Zurücknahme mit Abbitte(Revokation und Deprekation); durch Waffen.
Auch durch Zurücknahme, gegebenenfalls mit Abbitte, geſchieht der Ehre vollkommen Genüge; kein Student braucht ſich zu ſcheuen, ſie zu fordern, zu leiſten und anzunehmen.
Beſtimmungen und Abmachungen der ſchlagenden Verbände über die Erledigung von Ehrenhändeln mit der Waffe bleiben durch dieſen Brauch unberührt. Die Fälle, in denen das allgemeinſtudentiſche Ehren⸗ ſchiedsgericht in Tätigkeit tritt, ſind in den§§ 50, 51 beſtimmt.
c) Unſtudentiſche Handlungen und ihre Strafbarkeit.
Vorbemerkung. Die Würde und das Anſehen der Gießener Studentenſchaft machen es notwendig, daß die Geſamtheit allen Hand⸗ lungen Einzelner entgegentritt, welche die Würde und das Anſehen der Gießener Studentenſchaft zu ſchädigen geeignet ſind.
§ 19.
Jeder Gießener Student hat die moraliſche Verpflichtung von einer ihm bekannt gewordenen unſtudentiſchen Handlung nach§8§ 26 ff. der zuſtändigen Stelle Anzeige zu machen. Den Vorwurf der Angeberei braucht er nicht zu fürchten.
§ 20.
Die Anzeige muß rein ſachlich gehalten ſein. Von der einen oder der andern Seite trotzdem vorkommende Beleidigungen müſſen ſchriftlich unter dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen werden.
Die Anzeige darf nicht ehrenwörtlich bekräftigt ſein.


