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§ 11
Das unter Berufung auf die Ehre gegebene Wort(Ehrenwort) iſt heilig und hat für den Studenten die Bedeutung des Eides.
Dem Ehrenwort eines ehrenhaften Studenten muß unbedingt geglaubt werden.
§ 12.
Wer das Ehrenwort wiſſentlich bricht oder falſch gibt, zieht ſich dauernde Ehrloſigkeit zu. Wer mit dem Ehrenwort leichtſinnig um⸗ geht, macht ſich ſchwer ſtrafbar(vgl.§§ 26— 29).
Unter leichtſinnigem Abgeben des Ehrenwortes iſt insbeſondere zu verſtehen: Abgeben des Ehrenwortes ohne zwingenden Grund oder auf künftige Ereigniſſe, oder auf Handlungen Anderer, die von dem Einfluſſe des Verſichernden ganz oder teilweiſe unabhängig ſind, und zwar ohne Rückſicht auf den ſchließlichen Erfolg(3. B. leichtſinnige Schulden auf Ehrenſcheine).
§ 13.
Das Anſehen der Gießener Studentenſchaft erfordert, daß Ehr⸗ verletzungen in ihren Kreiſen vermieden werden.
§ 14.
Jeder Gießener Student hat das Recht und die Pflicht, zur Erhal⸗ tung ſeines guten Namens denjenigen, der einen Zweifel in ſeinen Wert geſetzt, d. h. ihn beleidigt hat, zum Widerruf, gegebenenfalls zur Ab⸗ bitte dieſer Beleidigung aufzufordern und gegebenenfalls auf Beſtrafung des Beleidigers zu dringen.
Es bleibt einem jeden Gießener Studenten ſelbſt überlaſſen, ob er ſich durch Handlungen oder Worte eines Andern beleidigt fühlt oder nicht.
Liegt die Abſicht der Beleidigung nicht zutage, ſo wird ſie feſt⸗ geſtellt durch die Anfrage(Koramation), die innerhalb dreimal 24 Stunden nach Kenntnis zu erfolgen hat.
§ 15. Bei der Anfrage, ſpäteſtens bei Beginn einer Ehrengerichtsver⸗ handlung iſt der Genugtuungsſtandpunkt der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck zu bringen.
§ 16. Jeder kann ſelbſt anfragen oder durch einen Andern, der min⸗ deſtens im dritten Semeſter ſtehen oder zum Jungburſch erklärt ſein muß, anfragen laſſen.


