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§ 4. Jeder Gießener Student unterſteht dem Studentenbrauch, ſofern er nicht ausdrücklich erklärt oder durch ſeine Handlungen unzweideutig zu erkennen gibt, daß er den Studentenbrauch nicht anerkennt.
§ 5.
Von den aktiven und inaktiven Mitgliedern der dem Studenten⸗ brauche angeſchloſſenen Korporationen, von den Wählern von Nicht⸗ inkorporierten Vertretern zum Ehrenrat(§ 33) und von den fremden Inaktiven ſowie Verkehrsgäſten dieſer Korporationen oder ihrer Ver⸗ bände wird die Anerkennung des Studentenbrauches als ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt.
§ 6.
Erkennt ein Gießener Student den Allgemeinen Studentenbrauch nicht an, ſo hat er keinen Anſpruch auf den Ehrenſchutz und die Rechte, die ſich aus der Zugehörigkeit zu der im Brauche vereinigten Gießener Studentenſchaft ergeben.
§ 7.
Die Grundſätze der§§ 4 und 5 gelten auch für in Gießen be⸗ ſtehende Korporationen.
Studentiſche Vereinigungen nichtkorporativen Charakters gelten als Korporationen im Sinne des Studentenbrauches.
§ 8. Jede von der Univerſitätsbehörde anerkannte Gießener Kor⸗ poration iſt berechtigt, dem Studentenbrauche beizutreten.
b) Studentiſche Ehre und ihre Verletzung. § 9.
Die innere Ehre, d. h. das mit dem Weſen des Einzelnen verſchmolzene Gefühl ſeines eigenen Wertes und ihre Wahrung, iſt Sache des Einzelnen, die ſich jedem Eingriff und Urteil Dritter entzieht. Sie kann daher nicht Gegenſtand dieſes Brauches ſein. Der Studenten⸗ brauch hat es nur mit der äußeren Ehre, d. h. mit dem Anſpruch auf Anerkennung und Achtung des Wertes des Einzelnen zu tun, weil nur ſie im Zuſammenleben der Studenten zur Außerung und Wirkung kommt.
§ 10.
Jeder Gießener Student gilt als ehrenhaft(honorig), ſolange nicht das Gegenteil bewieſen iſt.


