Druckschrift 
Ehrenordnung der Gießener Studentenschaft :
(allgemeiner Gießener Studentenbrauch)
Entstehung
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Vorbemerkung: Der Allgemeine Studentenbrauch ſoll der Aufrechterhaltung eines geſitteten gegenſeitigen Verhältuiſſes der Gießener Studenten dienen und ein einigendes, feſtes Band um die geſamte Gießener Studentenſchaft ſchlingen, ohne aber in geſchichtlich gewordene und rechtlich beſtehende Gepflogenheiten ſtörend einzugreifen. Gerechte Würdigung eines Einzelnen iſt nur denkbar, wenn ſie gegründet iſt auf ein richtiges Vergleichen ſeiner Handlung mit dem, was er ſeinem Berufe nach zu leiſten ſchuldig und fähig war. Daher können nur diejenigen ein für den einzelnen bedeutendes Urteil über den Wert desſelben fällen, welche mit ihm auf demſelben Standpunkt, in demſelben Berufe ſtehen, nach dem alten hier geltenden Grundſatz:Nur der Gleiche hat Urteil über den Gleichen.

Erſter Abſchnitt: Eigentlicher Brauch.

a) Perſönlicher Geltungsbereich. § 1.

Gießener Student im Sinne des Allgemeinen Studentenbrauches wird man durch die Immatrikulation. Wer ſich behufs der demnächſtigen Erlangung der Immatrikulation in Gießen aufhält, wird bis dahin ebenfalls als Gießener Student angeſehen.

§ 2. Man hört auf, Gießener Student zu ſein:

a) durch die Exmatrikulation. Auf ſein Verlangen wird der Ex⸗ matrikulierte bis zum wirklichen Abgang von Gießen oder bis zum Schluſſe des Examens als Student angeſehen;

b) durch Konſil oder Relegation;

c) durch anderweitigen dauernden Abgang von Gießen.

§ 3. Alle Gießener Studenten haben unter ſich gleiche Rechte(pgl.

aber§§ 16, 36, 65).