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nung vom 1. Januar 1797, die für Juristen„Studium der Philosophie, um den Kopf zum gründlichen Nachdenken zu gewöhnen“, vorschreibt. Denn richtige Kenntnis der Philosophie hätte nicht zur Anklage des Atheismus führen können. Gesetzt aber, die angeklagten Aufsätze seien wirklich atheistisch, So könne man, nach Ansicht des„be- rühmten Rechtsgelehrten“ Hommel*) die eigentliche Atheisterei“ als einen Irrtum keiner menschlichen und bürgerlichen Strafe unterwerfen.„Man tut am besten, daß man für sie betet, daß sie Gott bekehren wolle.“ Schaumanns Absicht war, eine Erklärung über Fichtes Appellation und über die Anklagen gegen die Philosophie zu geben. Der wirkliche Inhalt seiner Schrift aber ist die Widerlegung der allgemeinen Anklagen gegen die Philosophie. Herangezogen hat er fast nur, insbe- sondre im letzten Teil, Fichtesch e Schriften, Wis- senschaftslehre, Natur- und Sittenrecht, um vor allen Dingen die Anklagen gegen Fichte als grundlos nach— Zzuweisen. Dabei hat Schauman n scharfe Worte ge-— braucht, vor allem auf persönliche Gründe und persön- liche Feindschaft gegen Fichte hingewiesen und sie als wahren Grund zur Klage hingestellt. Aufrichtige An- erkennung für Fichte und feste Uberzeugung der Richtigkeit der Fichte schen ldeen sprechen aus seinen Ausführungen. Wie einst Fichte von sich sagte, er habe sich ganz in die Kan tische, so kann man von Schaumann sagen, er habe sich ganz in die Fichtesche Philosophie geworfen.*) Die Dar- stellung selbst ist breit, viel breiter wie diejenige Schmidts, umfaßt doch allein der historische Rück- blick am Anfang 22 Seiten. Der Schaumannsch e Schrift eigenartig ist die Heranziehung der be Erlasse, durch die diese nicht nur einem breiteren Publi- kum zugängig wurden, sondern auch späteren Geschlech- tern im Zusammenhang zur Verfügung stehen.
hördlichen
¹) Caroli Ferdinandi
Hommelii Rhapsodia. Byruthi(Baireuth?) 1782, Wol III., S. 124.
*) Vgl. Fiehtes Leben I,
111 und Schaumanns Brief an Fichte, ebenda II. 517.


