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Die Giessener Beteiligung an dem Fichteschen Atheismusstreit / eingereicht von Friedrich Herweck, geboren in Darmstadt
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gesetz gewandt.) Auch in den folgenden Darlegungen, denverfänglichen Fragen unsrer Zeit über Revolutionen, Regierungsform und Adel schließt sich Schaumann ganz an Fichte an.Ich freue mich, diese Fragen fast durchaus mit den eignen Worten des Urhebers der Wissenschaftslehre beantworten zu können(S. 103). Fiechte hatte gezeigt, daß das Recht nur dann realisiert werden könne, wenn jeder seine Rechte einem dritten Wesen übergebe, dasübermächtig sein müsse und das Zwangsrecht für alle ausübe. Dieses dritte Wesen, diese gemeine Wesen, ist der Staat(III. 101 und 150 ff.). Der Staat ist also heilig,*) gleich dem Rechte, das durch ihn konstituieret wird; demnach ist Rebellion und Revo- lution schlechthin rechtswidrig(S. 104). Schaumann ist es auch hier wieder möglich. auf Fichte hinzu- weisen:EsS ist Gewissenssache, sich den Gesetzen seines Staates zu unterwerfen, undEs ist gegen das Gewissen, den Staat umzustürzen(Sittenlehre, IV. 238).

Was die Staatsverfassung und die Regierungsform betrifft. so hatte Fichte betont, die Rechtsverwaltung müsse eine konstitutionelle, die Rechtsverwalter müssen verantwortlich sein(III, 155 160),Kurz, keine Staats- verfassung soll eine rohe Demokratie, aber auch keine despotisch sein.Dies ist das Einzige, was die Wissen- schaftslehre über die Staatsverfassung als unbedingt not- wendig festsetzt(S. 107). Welche der Regierungsfor- men vorzuziehen ist, istlediglich Sache der Klugheit (Schaumann S. 107),nicht Sache der Rechtslehre sondern der Politik(Pichte. III, 163). Schaumann kommt mit Fichte, dessen Ausführungen(III. 286. 287) er hier wörtlich wieder bringt, zu dem Sculuß:Jede Staatsverfassung ist rechtmäßig, und man kann ihr mit gutem Gewissen dienen, die das Fortschreiten zum Bes-

¹) Vgl. Einleitung zum Naturrecht, III. 5, 6, 10;jeder hat nur auf die Legalität des Anderen, keineswegs auf seine Moralität An- spruch. III, 140.

⸗2) Heiligkeit ist ausschließende und durchgängige Selbstbestim- mung nach dem Gesetze der Vernunft, Schaumann, Philosophie der Religion, Halle 1793, S. 135.