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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
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Berücksichtigung machen darf, wenn auch ein wohllöblicher C. C. der Hassia es für gut befunden hat, ihm einseitig diese Berück- sichtigung abzusprechen.

Hiermit kam der Kampf mit Hassia zur Ruhe, um vor einem H. K. S. C. V. zum Austrag gebracht zu werden.

Und nun zu Starkenburgia, die wir an jenem Punkte zuletzt erwähnt hatten, wo sie, die mit allen Kräften und Mitteln zuerst gegen den Antrag Hassias geeifert und alles, was Hassia durch die Verhandlungen im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 und 30. VII. 91 etwa erreicht haben konnte, im O. S. C. vom 31. VII. 91 wieder rückgängig gemacht hatte, auf die gegneri- sche Seite übergetreten war und dem Kampf die entscheidende Wendung zu unseren Ungunsten gegeben hatte. Eine Auf- klärung über diese plötzliche Umstimmung Starkenburgias sollte uns bald werden. Im O. S. C. vom 7. XII. 91 ersuchte auch Starkenburgia den S. C. um Garantierung des 26. VIII. 1826 als Stiftungstag. Vor den Herbstferien hatte ein Vertreter von Hassia beiläufig die Bemerkung fallen lassen, Starkenburgia könne sich auch als Fortsetzung eines früheren Corps Starkenburgia betrachten und dessen Stiftungstag annehmen. Dies fand, wie sich jetzt herausstellte, Anklang. Die Herbstferien wurden zum Sammeln von sogenanntem Material benutzt; Hassia hatte die Güte, ihr altes Conventbuch, in welchem sich einige Aufzeichnungen über das frühere Corps des Namens Starkenburgia befinden, dem C. C. der Starkenburgia(resp. einem a. H. derselben) zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit war, dass, wie am 20. November 91 der Antrag der Hassia, so auch am 18. Dezember vorigen Jahres derjenige Starkenburgias trotz der nach unserer Ansicht ungenügendsten Begründung im S. C. seine Genehmigung fand d. h. dass wiederum der unterfertigte C. C. überstimmt wurde.

Dem unterfertigten C. C. blieb nichts anderes übrig, als auch diesem Beschluss gegenüber durch Appellation an einen H. K. S. C. V. sein Recht zu wahren.