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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
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schweigendes Zugeständnis gemacht, als ob wir nicht auch an dem thatsächlichen Zusammenhang der grün-weiss-roten Hassia mit der schwarz-grün-roten vom 3. VIII. 1815 zweifelten.

2) Die sub 1 und 2 von einem wohllöblichen C. C. der Hassia gemachten Bemerkungen haben gar keine Berechtigung, ausge- sprochen zu werden, nachdem der S. C. in der ordentlichen Sitzung vom 31. VII. 91 auf Antrag eines wohllöblichen C. C. der Starkenburgia seine Ansicht über den Wert der beiden Protokolle vom A. O. S. C. 29. VII. 91 und vom A. 0. S. C. vom 30. VII. 91 deutlich genug ausgesprochen hat(vide sub No. 10 des Protokolls vom O. S. C. vom 31. VII. 91). Dem C. C. der Teutonia ist es unverständlich, wie ein wohllöblicher C. C. der Hassia dem klaren Wortlaut des betreffenden Protokolls gegenüber, das allerdings gegen die Stimme von Hassia zu stande gekommen ist, von neuem auf die beiden früheren, dadurch ganz wertlos ge- wordenen Protokolle sich beziehen kann.

3) Daraus, dass die Gründe eines wohllöblichen C. C. der Hassia in Sachen seines Gesuchs betreffs Rückdatierung officiel! dem S. C. vorgelegt worden sind, diejenigen von Teutonia aber nicht, einen Schluss ziehen zu wollen auf die grössere Bedeutung und Tragkraft der Gründe Hassias, ist dem C. C. der Teutonia wiederum ganz unverständlich. Das Verhältnis zwischen den beiden C. C. C. C. ist einfach das, dass ein wohllöblicher C. C. der Hassia, der etwas Neues und nach Teutonias Ansicht Unberechtigtes einführen will, einen Beweis zu erbringen und dafür officiell] Material zu liefern hat, Teutonia aber, so lange das von der gegnerischen Seite vorgebrachte Material nach ihrer Ansicht gar nichts Beweisendes in sich trägt, etwas Positives dagegen zu bringen d. h. einen Gegenbeweis mit seinen Materialien zu liefern, nicht nötig hat, sondern zunächst nur auf eine Zurückweisung resp. Widerlegung der ungenügenden gegnerischen Materialien sich zu beschränken braucht. Sein Material ist aber, trotzdem es ein wohllöblicher C. C. der Hassia- alsAnsichten, die durch nichts thatsächliches begründet werden können zu bezeichnen beliebt hat, darob um keinen Deut weniger beweisend, und es wird sich schon hinlänglich zeigen, dass auch dieses, am richtigen Platze officiell vorgebracht, den Anspruch auf