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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
Entstehung
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und allein basiert, sind eben nur Ansichten, die durch nichts That- sächliches begründet werden können, sie sind rein privater Natur, weshalb sie auch nicht in einer S. C.-Entscheidung ausschlaggebend sein können, und können um so weniger den Anspruch auf Be- rücksichtigung machen, als jenealten Herrn der Teutonia nie- mals Gelegenheit hatten, in die privaten bezüglichen Abmachungen zwischen Hassia und Markomannia eingeweiht zu werden, die andererseits von diesen in ganz bestimmter Form ehrenwörtlich präcisiert worden sind.

Dass dieses Schriftstück vollständig wertlos ist, weil alle darin ausgesprochenen Behauptungen und Folgerungen lediglich auf der Nichtachtung von No. 10 des Protokolls vom O. S. C. 31. VII. 91 beruhen, liegt auf der Hand. Ein Zurückgehen auf die Kundgebungen des unterfertigten C. C. vom 29. VII. und 30. VII. 91 und eine Benutzung derselben, um den unterfertigten C. C. in eine schiefe Stellung zu bringen, war absolut unzulässig nach den Verhandlungen im O. S. C. vom 31. VII. 91. Man ver- gleiche oben Seite 10 No. 10 des Protokolls des genannten S. C. und unsere Bemerkungen an dieser Stelle. Welchen Wert unter- fertigter C. C. einem solch' nichtigen, allen früheren Beschlüssen des S. C. widerstreitenden Protokoll beilegte, erhellt aus einer Erwiderung, welche derselbe im O. S. C. vom 14. I. 92 zu Protokoll gab. Dies geschah etwa nicht, weil unterfertigter C. C. überhaupt eine Erwiderung für nötig hielt, sondern nur, um seinen prinzipiellen Standpunkt dem Protokoll der Hassia gegenüber ebenfalls protokollarisch zu wahren. Die Erwiderung entwickelt folgende Gedanken:

1)Der Schluss, den ein wohllöblicher C. C. der Hassia in besagtem Protokoll aus der Motivirung des negierenden Votums vom O. S. C. 20. XI. 91 von Seiten des ersten Vertreters der Teutonia zieht, ist ein solcher ex silentio und deshalb ohne alle Berechtigung. Der damalige erste Vertreter von Teutonia hat allerdings unseren prinzipiell verschiedenen Standpunkt Hassia gegenüber in der wichtigsten Frage, ob nämlich die am 10. V. 1843 erfolgte Auflösung der Hassia eine formelle oder eine faktische gewesen sei, als Hauptstützpunkt unserer Appellation an einen H. K. S. C. V. bezeichnet, keineswegs aber damit ein still-