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„Nachdem ein wohllöblicher S. C. zu Giessen im O. S. C. vom 20. XI. 91 die von Hassia am 29. VII. 91 gemeldete Stiftungs- tagverlegung vom 3. III. 1842 auf den 3. VIII. 1815 gegen die Stimme eines wohllöblichen C. C. der Teutonia anerkannt und Teutonia ihr negierendes Votum damit motiviert hat, dass sie auf Grund privater Mitteilungen einzelner ihrer„alten Herrn“, welche die am 10. V. 1843 erfolgte formelle Auflösung der Hassia nicht für eine solche hielten, diese Auflösung als eine faktische ansähe, nicht aber an dem thatsächlichen Zusammenhang der schwarz- weiss-roten Hassia mit der schwarz-grün-roten vom 3. VIII. 1815 zweifelte, sieht sich der C. C. der Hassia veranlasst, folgende That- sachen protokollarisch zu konstatieren:
1. In dem A. O. S. C. vom 29. VII. 91 hat Teutonia durch ihre Vertreter die von den„alten Herrn“ der grün-weiss-roten Hassia und dem A. H. C. der Markomannia im S. C. auf Ehren- wort niedergelegten Memoranda der Form, der Fassung und dem Inhalt nach anerkannt und es ist in denselben ausdrücklich erklärt, dass jene Auflösung der Hassia nur eine formelle war.
2. In dem A. O. S. C. vom 30. VII. 91 versuchte Teutonia diese Anerkennung zu revocieren, indem sie erklärte, dass sie den Inhalt der erwähnten Memoranda nur für„objektiv“ wahr hielte. Abgesehen davon, dass es gänzlich unzulässig ist, eine in einem S. C. abgegebene Erklärung ohne Weiteres zurückziehen zu wollen, ist„eine bloss objektive Anerkennung“ eines Protokolls das denk- bar Erwünschteste und besagt, dass Teutonia thatsächlich mit dem Inhalte der Memoranda einverstanden ist, dagegen nur aus subjektiven Gründen, die bei einer derartigen Entscheidung natürlich nicht in Betracht kommen können, dieses Einverständnis in Abrede stellen möchte.
3. Die erwähnten Memoranda sind von den„alten Herrn“ der grün-weiss-roten Hassia und dem A. H. C. der Markomannia dem S. C. als solchem offiziell überreicht und, den damaligen that- sächlichen Verhältnissen entsprechend, ehrenwörtlich richtig ver- fasst worden. Der A. H. C. der Markomannia hätte selbst das grösste Interesse an der Beibehaltung seines Stiftungstages, des 3, III. 1842. Die Ansichten der„alten Herrn“ eines wohllöblichen C. C. der Teutonia dagegen, auf denen das Votum derselben einzig


