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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
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Hassia betreffend sein Gesuch um Zurückdatierung des Stiftungs- tags(vide sub 4 vom O. S. C. 24. VII. 91) irgend welche Zu- geständnisse gemacht zu haben.

Der Antrag geht durch gegen die Stimme von Hassi a.

Soweit waren die Verhandlungen vor den Herbstferien ge- schritten. Starkenburgia hatte gerade wie wir, ja vielleicht in den letzten Tagen noch entschiedener als wir, gegenüber allen Neuerungsversuchen Hassias, die der notwendigen Stützen ent- behrten, Stellung genommen. Die Wiederaufnahme der Verhand- lungen erfolgte anfangs Oktober, aber die Situation zeigte sich mit einem Schlage verändert: die entgegengesetzte Parteigruppierung war eingetreten, wie vor den Ferien: d. h. Starkenburgia stand fest und treu auf Seiten Hassias. Die tiefer liegenden Gründe sollten uns bald klar werden. Nachdem Hassia gemäss Nr. 9 des Protokolls vom O. S. C. vom 31. VII. 91 dem S. C. noch weiteres Aktenmaterial und Dokumente(Conventbuch der Hassia, Stamm- buchblätter, Pfeifenköpfe etc.), die aber weiter nichts als das Be- stehen früherer auch Hassia benannter Verbindungen an hiesiger Universität beweisen, zur Einsicht unterbreitet hatte, dagegen nichts Neues in dem Hauptpunkt, auf den es ankam, zu Tage ge- fördert hatte, wurde im O. S. C. vom 13. XI. 91 beschlossen, dass die Vota der einzelnen C. C. C. C. in Sachen der Altersfrage der Hassia im nächsten O. S. C., nämlich am 20. XI. 91, vorzuliegen hätten. Unsere Stellung zu dem an der entscheidenden Stelle noch gerade so ungenügend wie früher begründeten Gesuch war natür- lich dieselbe wie früher d. h. eine ablehnende, und dementsprechend lautete unser Votum; entgegengesetzt dasjenige von Starkenburgia, so dass in dem zuletzt erwähnten O. S. C. dem Gesuche der Hassia, ihren alten Stiftungstag vom 3. VIII. 1815 anzunehmen, gegen die Stimme des unterfertigten C. C. stattgegeben wurde.

Gegen diesen S. C. Beschluss behielt sich selbstverständlich unterfertigter C. C. sofort Appellation an einen H. K. S. C. V. vor. Demgegenüber gab Hassia einige Wochen später(im O. S. C. vom 27. XI. 91) ein Protokoll ab, in welchem unser Standpunkt als ein vollständig falscher und unberechtigter hingestellt wurde.